Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 11 (November 1896)
- Article
- Umschau
- Date
- 1896-11-01
- Page
- 561 (sequence 3)
- Language
- German
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Umschau. 661 Schöffengericht in Saarbrücken eine Beweisführung über weitere den ehemaligen Hofprediger verletzende Behauptungen des Beklagten und insbesondere die Vernehmung des Affeffors Bresges, der Redakteure Oberwinder, von Gerlach, Trojan, des Obersten von Krause, der Pastoren Neßler, Hülle, Engel, Witte, des Profeffors Brecher, des Rechtsanwalts Medem, des Freiherrn v. Manteuffel und der Grafen Zieten-Schwerin und Bernstorff als nothwendig erachtete, wurde die Verhandlung auf längere Zeit vertagt. Vergeblich suchte aber Stöcker auch eine Vertagung der Verhandlung der Privatklage des Pfarrers Witte zu erzielen. Diese Verhandlung fand am 12. November vor der 149. Abtheilung des Schöffengerichts unter dem Vorsitz des Amtsrichters Wilde statt. Die Vertretung des nicht erschienenen Hofpredigers Stöcker hatte der Rechtsanwalt Raetzel I; dem persönlich anwesenden Pfarrer Witte stand Rechtsanwalt Munckel II zur Seite. Unter den vorgeladenen Zeugen befanden sich Redakteur Oberwinder, Frau Prediger Witte, Schneidermeister Grüneberg, deffen Ehefrau, Konsistorialrath Leonhardt und der ehemalige Chefredakteur der „Kreuzzeitung", Freiherr v. Hammerstein, der aus der Strafanstalt Moabit nach dem Kriminalgerichtsgebäude transportirt worden war. Stöcker veröffentlichte im April d. I. in Nr. 15 der „Deutschen Evangelischen Kirchenzeitung" unter der Ueberschrift „Wahrheit" einen Artikel, in welchem er — ebenso wie in seinem Druckhest „Dreizehn Jahre Hofprediger und Politiker" — behauptete, daß Pfarrer Witte sich auf die Abschrift eines Briefes gestützt habe, der von der untersuchenden Behörde sofort als eine Fälschung anerkannt worden sei. Witte hätte den Brief als eine Fälschung erkennen müssen; der Brief sei offenbar korrigirt, um mit dem Scheine der Echtheit die öffentliche Meinung irre zu führen. Auf diese Behauptung hat nun Herr Witte mit der Privatbeleidigungsklage gegen den ehemaligen Hofprediger Stöcker geantwortet, der die Widerklage erhob. Die Verhandlung nahm für den „Vater des Antisemitismus" einen höchst ungünstigen Verlauf. Der Gerichtshof ging in der Beurtheilung, welcher Beleidigungsparagraph gegen Stöcker zur Anwendung gelangen müsse, weiter als die Anklage. Er erklärte, „es müsse § 187 (wider besseres Wissen) des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen. Dem Zeugen Grüneberg habe wegen seines wiederholten Gestnnungswechsels allerdings nicht unbedingter Glaube geschenkt werden können, dagegen sei aber das Zeugniß der Frau Prediger Witte als ein durchaus einwandsfreies anzusehen. Der Privatbeklagte müsse wegen Beleidigung in zwei Fällen bestraft