Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 547

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Ein Mißerfolg unter erfreulichen Umständen
Date
1896-11-01
Page
547 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2316602-2316611-2316622-2319398--01704-2319487
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Lin Mißerfolg unter erfreulichen Umständen. 547 legten Handlungen gehörten in das Reich der Fabel und des Märchens. Er würde eventuell gern bereit sein, falls es dem Gerichtshof belieben sollte, durch autoritative Gelehrte und Sachverständige feststellen zu lassen, daß die jüdische Religion und das jüdische Schriftthum nichts dergleichen gebiete. Es sei auch nicht stichhaltig, wenn darauf hingewiesen würde, daß durch solche Artikel die Leserschaft des Blattes, die ja mit dessen Tendenzen einverstanden sei, nicht beunruhigt werde. Wenn eine derartige Auffassung durchdringcn sollte, so könnte thatsächlich kein Redakteur wegen groben Unfugs oder ähnlicher Delikte belangt werden, denn er könne immer mit Recht sagen, daß der Leserkreis feines Blattes sich in die Hauptsache aus Gesinnungsgenossen zusammensetze. Thatsächlich sei eine Beunruhigung auch eingctreten; daü beweise die Denunziation des Central-Vereins der im Gefühle einer vollberechtigten Empfindlichkeit und bei der Fülle des seiner Bearbeitung unterliegenden Materials sicherlich gut orientirt sei. Rach seinem Dafürhalten seien alle Thatbestands-Merkrnale des § 360 gegeben. Hinsichtlich des Strafmaßes bitte er wie der zuerst ergangene Strafbefehl ans 30 Mk. Geldstrafe zu erkennen. Als strafverschärfende Umstände kämen in Betracht die ganze Tendenz der Zeitung und die Persönlichkeit des Angeklagten, die ihm, dem Staatsanwalt, ja ans einer Reihe ähnlicher Anklagen zur Genüge bekannt sei. Herr Rechtsanwalt Ulrich als Bertheidiger beantragte Freisprechung und erklärte, daß der zur Anklage stehende Artikel nicht den Thatbcstand des 8 360 erfülle, denn nach der Judikatur des Reichsgerichts müsse eine Beunruhigung des großen Publikums stattgefunden haben, und hier könne cs sich höchstens um einen be grenzten Kreis von Personen handeln. Er stehe bezüglich des Falles Bonn auf dem Standpunkte des Schöffengerichts, das mit Recht jene Frevelthat auf rituelle Motive zurückgcführt habe. Die von dem Angeklagten angezogenen Thatsachen beruhten auf Wahrheit, und schon aus diesem Grunde erscheine die Freisprechung geboten. Daß der Angeklagte in seinem Artikel eine Warnung ausgesprochen habe, sei seine unabweisliche Pflicht als deutscher Publizist gewesen; dafür sei ihm nicht öffentlicher Dank, sondern ein Strafmandat geworden. Der § 360 könne in Bezug auf die Presse nur Anwendung finden, wenn sic frivole Artikel ohne thatsächlichen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.