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Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 543

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Die Ritualmordlüge vor Gericht
Date
1896-11-01
Page
543 (sequence 7)
Language
German
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Die Ritualmordlüg« vor Gericht. 543 Juden im Auge hatte. Wenn das Gericht dagegen als möglich annimmt, daß der Angeklagte selbst an einen Ritualmord glaubt, so konnte das vor Strafe nicht schützen; der Angeklagte hat Beschimpfendes mitgetheilt, nicht um darüber objektiv zu berichten, sondern um zu beschimpfen. Daher konnte ihm der Glaube an die Wahrheit seiner Angaben nicht zu Gute kommen. Die Strafe wurde auf das angegebene Maß festgesetzt, weil der Weg der Verletzung (nach anderer Mittheilung soll der Vorsitzende von Verhetzung gesprochen haben) und Beschimpfung stets zu mißbilligen und scharf zu rügen sei. Antisemitische Blätter berichten, daß der Angeklagte nochmals an das Reichsgericht gehen will. Nun, wir sehen dem Ausgange des Prozesses mit Zuversicht entgegen. Der Verein ist sich wohl bewußt, in diesem Falle das Rechte, ja das Nothwendige gethan zu haben. Wir Hallen daran fest gegenüber den Feinden; wir wußten, daß wir in ein Wespennest griffen und haben den Griff fest und nachhaltig gethan. Der schwächliche Hohn, den der ertappte und seinem Richter überlieferte Angeklagte gegen uns schleudert, reicht an uns nicht heran. Wir halten aber auch fest an unserer Meinung gegenüber den Bedenklichen in unfern eigenen Reihen. Da ist zunächst eine Gruppe, welche im Namen der Freiheit der Wiffenschast den § 166 St.-G.-B. beseitigt wiffen will. Diese Freunde unserer Sache können nach dem Urtheil des Reichsgerichts im Namen der Wiffenschast nicht mehr sprechen; nur der soll fortan von dem Arm der Gerechtigkeit nach der Gesetzesauslegung des obersten Gerichtshofes erreicht werden, der in beschimpfender Absicht Schimpfliches von dem Gottesbegriff oder den Kultusvorschriften einer anerkannten Religionsgemeinschaft behauptet. Da ist aber eine andere Stimme laut geworden, welche den Verein warnt, seine Kräfte an einen so unbedeutenden Geschäfts- Antisemiten zu verschwenden, und einen Erfolg in der Gerichts- Verhandlung nicht sieht. Insbesondere sei das Judenthum von dem Verdachte des Nitualmordes nicht gereinigt. Nun, wir meinen, das Gericht hat deutlich ausgesprochen, die Verdächtigungen des Angeklagten seien durch seine Gutachter Rohling rc. nicht zu beweisen. Steht das fest, so haben wir auch keinen Gegenbeweis zu liefern. Und nun die Person des Herrn Sedlatzek. Gewiß ist

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