Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 11 (November 1896)
- Article
- Die Ritualmordlüge vor Gericht
- Date
- 1896-11-01
- Page
- 542 (sequence 6)
- Language
- German
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542 Zm deutschen Reich. Der Angeklagte hat erst neuerdings wegen einer Festungsstrafe seine Stellung aufgeben müssen und er würde, wenn er wieder bestraft werden würde, in seiner Existenz gefährdet sein. Ich bitte um weitgehende Geduld für den Angeklagten. Nun, die Geduld des Gerichts hat der Angeklagte dann so sehr in Anspruch genommen, daß der Vorsitzende ihn wiederholt unterbrechen und schließlich ihm mit Entziehung des Wortes drohen mußte. Nach einem Wust von theologisch-klingenden, ganz krausen Phrasen über die verschiedene Auffassung des Gottesbegriffs der verschiedenen Konfessionen, kommt er auf die absurde Behauptung, er habe nicht die Religionsgemeinschaft, sondern die Raffe der Juden treffen wollen und stellt dann Beweisanträge in derselben Richtung wie der Vertheidigrr. Der Gerichtshof hat die Beweisanträge wieder abgelehnt, 1. in Bezug auf die Vernehmung von Sachverständigen und die Verlesung von Broschüren, weil es gerichtsbekannt ist, daß es eine Reihe von Forschern giebt, welche behaupten, auf Grund ihrer Studien zu der Ueberzeugung gekommen zu sein, daß sowohl in früheren Zeiten als auch jetzt noch Ritualmorde bei den Juden gebräuchlich seien, die ihre Anschauungen in den in Rede stehenden Broschüren niedergelegt haben, wohingegen es ebenfalls gerichtsbekannt ist, daß eine Reihe von anderen Forschern, ebenfalls auf Grund ihrer Forschungen, zu einem entgegengesetzten Resultat gekommen sind, und daß durch die auf beiden Seiten stehenden Sachverständigen die Streitfrage nicht zu Gunsten des Angeklagten entschieden wird; 2. in Betreff der beantragten Zeugenvernehmung, weil dadurch nur dargethan würde, daß ab und zu Juden anderen Personen Blut entnomnien haben. Diesmal gelangte der Gerichtshof nach dem Anträge des Staatsanwalts zu einem auf 3 Monate Gefängniß lautenden Uriheil. Die Gründe gehen dahin: Der Gerichtshof hatte keinen Zweifel, daß Vorwürfe, wie sie der Angeklagte gegen das Judenthum erhebt, beschimpfenden Charakters sind; natürlich konnte auch der Gerichtshof dem Angeklagten nicht glauben, daß er, wenn er von einem Ritus spricht, er etwas Anderes als die Religion der