Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 541

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Die Ritualmordlüge vor Gericht
Date
1896-11-01
Page
541 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316611-2316622-2319396--01697-2319481
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Ritualmordlüge vor Gericht. 541 der Beschimpfung nicht nimmt. Allerdings sei „nicht undenkbar," daß der Thäter in der Ueberzeugung von der Richtigkeit (seiner Anschuldigungen) den Charakter des objektiv Beschimpfenden der Aeußerung verkenne. Schließlich verwies das Reichsgericht die Sache zur Verhandlung an ein anderes Landgericht, nämlich an das Landgericht II in Berlin, zurück. Sedlatzek bereitete seine Vertheidigung in seiner Weise in seinem Blatte vor. Er publizirte aus einem 1889 erschienenen Buche des Jesuiten - Paters Hattler die Legende des seligen Andreas von Rinn, eine mittelalterliche Wundergeschichte, wonach ein kleines Kind von Juden geschlachtet sein sollte; bemerkenswerth ist hierbei, daß nach der Legende selbst die Juden nicht etwa entdeckt oder bestraft, sondern von dem Christen, der zuletzt mit dem Kinde gesehen worden war, als Thäter bezeichnet sein sollen, denen er aus Habsucht gegen Belohnung das Kind übergeben habe. Und an diese von Jesuiten verbreitete Legende knüpfte Sedlatzek die ganz unmotivirte Versicherung: Aus Obigem erhellt klar, der jüdische Ritualmord ist Thatsache und kein Märchen. In einem andern Feuilleton suchte S. sogar die jüdische Cercmonie der Beschneidung in Analogie zu dem angeblich rituell gebotenen Christenmord zu setzen! Am 20. Oktober 1896 stand wieder Termin vor der Strafkammer an. Landgerichtsdirektor Gartz führte diesmal den Vorsitz, Staatsanwalt Schwarz vertrat die Anklage, Rechtsanwalt Dosing wiederum die Vertheidigung. Die Art der Vertheidigung war dieselbe wie in der ersten Verhandlung. Wieder die Berufung auf die „Sachverständigen" Rohling, Ecker und Genoffen; wieder die Berufung auf den guten Glauben, dazu aber noch eine neue Burleske: Berufung auf einen Zeugen, dem in seiner Jugend einmal ein Jude Blut aus der Hand gesogen habe, und auf einen andern Zeugen, nebenbei einen Inserenten des General- Anzeigers, dem Juden einmal gesagt haben sollen, wenn sie sich mit Christenblut die Schläfe einreiben, dann bannen sie üble Gerüche. Aber zum Schluffe läßt der Vertheidiger schon ganz leise eine andere Tonart hören, als man sie sonst bei diesem Angeklagten kennt. Er sagt:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.