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Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 540

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Die Ritualmordlüge vor Gericht
Date
1896-11-01
Page
540 (sequence 4)
Language
German
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540 Im deutschen Reich. Kaplan Daßbach vor — wurde abgeleynt. Das bemerkenSwertheste Moment dieser Verhandlung war die Begründung des Beschluffes, durch welchen die Beweisaufnahme abgelehnt wurde: Es sei notorisch, daß die Gelehrten über das Vorkommen von Ritualmorden verschiedener Ansicht seien, und es könne dem Angeklagten zugegeben werden, daß er an Ritualmorde glaube. Die ganze antisemitische Presse jubelte laut über den Ausgang des Termins, den sie für den Ausgang des Prozesses und für einen Sieg ihrer Tendenzen hielt. Der größte Theil der nicht-antisemitischen politischen und die gesammte jüdischePresse sprachendagegen die Erwartung aus, die Rechtsauffassung des Landgerichts müsse vom Reichsgericht nachgeprüft werden. Auch die zuständige Staatsanwaltschaft hielt das Gerichtsurtheil nicht für zutreffend, legte vielmehr Revision ein und erwirkte eine Aufhebung des Urtheils in der Sitzung des Reichsgerichts vom 2. Juni 1896. Das Urtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach in der „Juristischen Wochenschrift", Jahrg. 1896, S. 536, Nr. 12 veröffentlicht. Es heißt hier: Es wird sich namentlich fragen, ob nicht im Falle der Behauptung oder Verbreitung von Thatsachen in Bezug auf „Gott" — insbesondere den Judengott, den Gott nach Maßgabe der jüdischen Religionslehre — oder in Bezug auf eine Religionsgemeinschaft — z. B. hier die jüdische — eine Beschimpfung auch dann vorliege, wenn die behauptete Thatsache an sich schimpflicher Art ist, mögen auch eigentliche Schimpfworte vermieden sein. Diese Frage ist zu bejahen, zunächst schon aus dem allgemeinen Grunde, daß Thatsachen so ehrenrühriger Art denkbar sind, daß ihre Zurücksührung auf eine Person, eine Gesellschaft, auf gewisse Einrichtungen und Gebräuche für diese selbst geradezu schimpflich ist in dem Sinne, daß die Person, von welcher die Thatsache behauptet oder verbreitet wird, eben wegen des Charakters derselben ohne Weiteres der Verachtung preisgegeben ist. (tz 189 St.-G.-B.) Weiter wird ausgeführt, daß auch der Glaube an die Wahrheit der ehrenrührigen Thatsache der Behauptung den Charakter

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