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Im deutschen Reich · 1896-11-01 · Heft 11 (November 1896) · p. 539

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 11 (November 1896)
Article
Die Ritualmordlüge vor Gericht
Date
1896-11-01
Page
539 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Die Ritualmordlüge vor Gericht. 539 Auf die am 7. Dezember 1895 abgesaudte Anzeige scheint die Staatsanwaltschaft sofort eingegriffen zu haben. Schon am 32. Dezember 1895 schreibt Sedlatzek höhnend über die ihm eröffnete Beschuldigung des Centralvereins: es bricht ihr „deutsches" Herz, wmn cs ihnen wieder nicht gelingt, unterzukriegen den verfl. Goy, den schrecklichen D. G. A. und seinen Redakteur. — Waih! Am 26. Januar 1896 kommt das Blatt auf die Strafanzeige zurück und versucht eine Kaptivirung des Gerichts durch die Tirade: „Diesmal glauben sie (die Juden) doch sicherlich fest daran, zu machen mausetodt die akum. Ja, wenn wir nicht noch deutsche Richter mit deutschen Herzen und deutscher Rechtsauffaffung hätten, wenn die deutsche Intelligenz nicht hebräischer Geriebenheit und listiger Schlauheit bedeutend überlegen wäre." Am 17. Februar 1896 stand der Verhandlungstermin vor der 8. Strafkammer des Landgerichts I an. Den Vorsitz führte Landgerichtsrath Pohle, als öffentlicher Ankläger war Staatsanwalt Kanzow thätig, während Rechtsanwalt Dosing die Vertheidigung führte. Der Angeklagte spielte sich als gläubiger Katholik auf; er wollte nicht Gott gelästert, sondem nur einen besonderen, schon im Evangelium Matthäi 23,15 und Johannes 8, 44 u. 45 bekämpften eigenen „Judengott" kritisirt haben. Der rituelle Mord sei als Talmudvorschrift erwiesen, er, der Angeklagte, sei von dem Bestehen dieser Vorschrift überzeugt. Der Gerichtshof gelangte, trotzdem der Staatsanwalt 3 Monate Gesängniß beantragte, zu einem freisprechenden Urtheil. Die Gründe des Urtheils sind authentisch nicht bekannt geworden. Nach Angabe des „Deutschen Generalanzeigers", der es ja wissen müßte, sollen sie dahin gegangen sein: Eine beschimpfende Aeußerung über Gott sei nicht erwiesen. Die jüdische Religionsgemeinschaft als solche sei aber nicht verletzt, und wenn der Angeklagte, was man ihm glaube, die Existenz des Ritualmordes für wahr halte, so seien seine scharfen Ausdrücke durchaus berechtigt; die von der Vertheidigung beantragte Vernehmung von Sachverständigen über das Bestehen des Ritualmordes — als solche schlug der Angeklagte Dr. Ecker, Prof. Rohling, Wahrmund, Dr. Weißbach, Pfarrer Deckert und 37'

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