Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 11 (November 1896)
- Article
- Die Ritualmordlüge vor Gericht
- Date
- 1896-11-01
- Page
- 538 (sequence 2)
- Language
- German
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538 3m deutschen Reich. der ungarischen Behörden für die Juden lasse es erklärlich erscheinen, daß man dort die Sache zu vertuschen suche. Es sei hier gleich eingeschaltet, daß der Erfinder der Geschichte in Ungarn wegen Verleumdung zu Gefängniß verurtheilt ist. Während die anderen Blätter sich meist auf Abdruck des ungarischen Artikels beschränkten, glaubte Sedlatzek die Gelegenheit benutzen zu dürfen, um allgemeine Betrachtungen über den bei den Juden eingeführten „Ritus" des Mordes von Christenkindem seinen Lesern aufzutischen. Er schrieb, wie dieser Fall wiederum zeige, könne das Judenthum nicht einmal von dem schlimmsten Verbrechen, dem Ermorden christlicher Kinder zu gottesdienstlichen Zwecken, ablassen. Ferner heißt es in dem von ihm verfaßten Artikel: Solcher Unthaten bedarf das Judenthum alljährlich, um sein Osterfest und seine große Festwoche mit dem Versöhnungstage in einer dem Judengott wohlgefälligen Weise feiern zu können. Die Sache wird noch im Einzelnen dahin ausgemalt, daß der Rabbi die aus dem Blute eines unschuldigen Christenkindes geformte Pille der vernichteten Feindesseele theils im Osterwein, theils im Osterkuchen auflöst, um die ganze Gemeinde an dem Feindesmahl theilnehmen zu lassen. Es war für den Vorstand des Vereins nicht zweifelhaft, daß es sich hier um einen ungewöhnlich dreisten Vorstoß des skrupellosesten Religionshasses handelte, und daß ein Einschreiten auf dem Wege des Strafprozesses unabweisbar sei. Die nach früheren Erfahrungen besonders eingehend begründete Strafanzeige stützte sich namentlich auf ein neueres Reichsgerichtsm :il über die zulässigen Grenzen der Kritik in Sachen der katl. schen Reliquien-Verrhrung, und beantragte Bestrafung des Se' ^ek nach tz 166 St. G. B. Es wurde ihm — gewiß mit vo .n Recht — vorgeworfen, daß er nicht nur öffentlich n beschimpfenden Aeußerungen Gott gelästert und dadurch ein Aergerniß gegeben, sondt auch, was der zweite Theil dieses Strafgesetzes mit Gesängniß bis zu drei Jahren bedroht, eine innerhalb des Bundesgebietes mit Korporationsrechten bestehende Religionsgesellschaft beschimpft habe.