Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1896)
- Article
- Vereinsnachrichten
- Date
- 1896-10-01
- Page
- 529 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Vereinsnachrichten. 529 durch Erheben von den Sitzen Ausdruck gegeben wurde. Mit Rücksicht auf die vorgerückte Zeit wurden die angekündigten geschäftlichen Mittheilungen von der Tagesordnung abgesetzt. Der stellv. Vorsitzende, Herr Rechtsanwalt Dr. Eugen Fuchs, erstattete sodann einen eingehenden Bericht über die von dem Verein angeregten beiden „F l e i s ch b e s u d e l u n g s - P r o z e s s e" und an dieses Referat schloß sich eine längere Debatte. Mit Rücksicht auf die prinzipielle Wichtigkeit dieser stenographisch aufgenommenen Verhandlungen für dieThätigkeit des Vereins ist der Wortlaut derselben in diesem Hefte an leitender Stelle wiedergegeben worden. Am 20. September stand Karl Sedlatzek vor der ersten Strafkammer des Landgerichts Berlin II, beschuldigt, „öffentlich Gott gelästert und dadurch Aergerniß gegeben, sowie die j ü -- dische Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen und Gebräuche beschimpft zu habe n." Es handelte sich um den in Nr. 80 des „Generalanzeigers" vom Jahre 1895 unter dem Titel „Der jüngste N i t u a l m o r d" . veröffentlichten Artikel, in welchem gesagt war, daß die Juden Christenkinder ermorden müßten, um das Osterfest in einer dem' „Judengott" wohlgefälligen Weise zu begehen. Bekanntlich hatte die Strafkammer des Landgerichts Berlin I in dieser Sache auf Freisprechung erkannt, das Reichsgericht jedoch das Urtheil als rechtsirrthümlich aufgehoben. Der Angeklagte bestritt, daß sich seine Angriffe gegen die jüdische Religionsgesellschaft richten; er wolle nur die Rasse bekämpfen. — Staatsanwalt Schwarz erachtete sowohl eine Gotteslästerung als auch eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschast für vorliegend. Der Judengott sei nicht ein anderer Gottesbegriff, als der nach § 166 geschützte, das habe das Reichsgericht bereits festgestellt. Die Erklärung des Angeklagten, daß seine Angriffe sich gegen die Rasse richteten, widerspreche dem Wortlaute desArtikels, der keinen Zweifel darüber lasse, daß die jüdische Religionsgemeinschaft getroffen werden sollte. Auch das Moment der Beschimpfung liege vor. Die Behauptung, der Judengott habe Wohlgefallen an dem Ermorden christlicher minder, sei geeignet, ihn nicht nur einer Mißachtung, sondern geradezu der Verachtung preiszugeben. Dasselbe gelte von der bezüglich des Judenthums ausgestellten Behauptung; wer da glaube, daß letzteres dem Varbarismus des Kindermordes huldige, der müßte eine große Verachtung gegen das Judenthum empfangen. Bezüglich des Strafmaßes müsse berücksichtigt werden. 36