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Im deutschen Reich · 1896-10-01 · Heft 10 (Oktober 1896) · p. 485

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 10 (Oktober 1896)
Article
Fleischbesudelungs-Prozesse
Date
1896-10-01
Page
485 (sequence 21)
Language
German
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fleif chbesudelunas-prozeffe. 485 Nur eine Frage giebt es: Entweder wir sind schuldig oder wir sind es nicht; verdienen wir die Vorwürfe der Antisemiten, dann mögen wir schweigen, verdienen wir sie aber nicht, dann wehren wir uns gegen sie; das ist unser gutes Recht und unsere heilige Pflicht. Ob Denunciren schön oder nicht schön ist, ist hier nicht die Frage. Wir sind keine Denuncianten, wenn wir uns unserer Haut wehren, unsere Ehre und unsere Religion gegen Verleumdungen vertheidigen und von den Organen des Rechtsstaates die Sühne für die uns persönlich zugefügte Unbill verlangen. Wer, ohne selbst in seinen Rechtsgütern verletzt zu sein, wegen einer That, die ihn nichts angeht, den Gegner den Gerichten überliefert, den mag man einen Denuncianten nennen; nimmermehr aber ist Denunciant derjenige, der im Wege Rechtens das ihm zugefügte Unrecht gesühnt wissen will. Man sagt: „wir handeln nicht klug", weil wir Mißerfolge haben, und wer alles nach dem Erfolge des Augenblicks beurtheilt, mag wohl Recht haben, uns diesen Vorwurf zu machen. Aber soll wirklich einzig und allein der Erfolg der Gegenwart die Richtschnur unseres Handelns sein? Sollen wir die Vertheidigung unserer Ehre unterlassen, weil heut und gestern, hier und da unser Kämpfen erfolglos gewesen ist? Unser.Stand ist allerdings schwierig. Von dem Augenblick an, wo der Staatsanwalt die öffentliche Anklage gegen die Angreifer unserer Ehre und unserer Religion erhebt, ist uns jede Einwirkung auf das Verfahren unmöglich. Wir können uns in dem Verfahren nicht vertreten lassen, weder Belastungsmaterial gegen unsere Gegner noch Material zur Widerlegung der gegen uns erhohenen Angriffe erbringen. Wir sind ganz auf die Aktion des Staatsanwalts, seinen guten Willen und seine Fähigkeit angewiesen. Wir können eigentlich immer erst in einer späteren Strafanzeige das widerlegen, was die Antisemiten jetzt zu ihrer Rechtfertigung und unserer Belastung anführen. Wären in dem vorliegenden Falle die betheiligten Schlächter selbst als Privatkläger vorgegangen, so wäre uns die Möglichkeit einer Einwirkung offen gewesen; so aber waren wir in dem vorliegenden Prozeß zur Unthätigkeit gezwungen und konnten das Material zur Widerlegung der Angriffe des S., das uns zu Gebot stand, nicht in das Treffen führen. Aber wir werden es bei

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