Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1896)
- Article
- Fleischbesudelungs-Prozesse
- Date
- 1896-10-01
- Page
- 471 (sequence 7)
- Language
- German
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Fleischbesrrdelungs-Prozeffe. 471 Der Vorgang ist folgender: Der eine Bonn schlachtete am 10. August 1893 am Vormittag im Schlachthause seines Schwagers zu Burgwaldniel am Niederrhein eine Kuh; gegen Abend kommt auch der andere Bonn in das Schlachthaus; beide hantiren gemeinsam mit dem Fleisch, zerlegen es; darauf macht sich der eine Bonn an seiner Hose zu schaffen und besprengt das Fleisch mit seinem Urin. Das beschwören zwei Zeugen. Aus der Vergangenheit der beiden Angeklagten liegt nichts, aber auch nicht das allergeringste belastende Moment vor. Das Erkenntniß sagt: „Bei Abmeffung der Strafe wurde zwar die bisherige straflose und gute Führung der Angeklagten in gebührende Erwägung gezogen. . . ." Das Gewicht der Zeugenaussagen hebt auch das Erkenntniß hervor, in dem es heißt: „Die Angeklagten führen eine reiche Zahl von Zeugen, theilweise angesehene und gebildete Leute, vor, die bei dem einen oder anderen von ihnen theilweise seit einer langen Reihe von Jahren — Bürgermeister Wilmkes seit 20 Jahren, Kaufmann Meyer seit 28, Kaufmann Schreiber seit 8, Fabrikbesitzer Hoster seit 11 Jahren — ihr Fleisch bezogen haben und sich mit der Lieferung übereinstimmend zufrieden erklären." Also die Bonns sind Geschäftsleute, deren Vergangenheit gar keinen Makel aufweist; sie haben eine alte Kundschaft, die sie redlich zufrieden stellen; und so zeigt sich zunächst auch nicht das geringste Anzeichen, das zu der Folgerung Veranlassung geben könnte, solche Menschen sind solcher That wohl fähig. War der erste Gedanke: ein derartiges Beginnen kann nur die Folge von thierischer Rohheit sein; und gelingt es für diese Voraussetzung auch nicht den kleinsten Stützpunkt zu erlangen, ja spricht aus dem Leben dieser Leute alles gegen ein solches Motiv, dann muß man eben nach einer anderen treibenden Kraft spähen, die den Vorgang menschlich begreiflich macht. Denn was Menschen thun, muß auch für Menschen erklärlich sein, und ist es bis in die Thaten des Wahnsinns hinein. Selbstverständlicher Weise folgte einem gleichen Gedankengang die Staatsanwaltschaft wie der Gerichtshof. Weder Staatsanwaltschaft noch Gerichtshof hielten es für denkbar, nach dem