Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1896)
- Article
- Fleischbesudelungs-Prozesse
- Date
- 1896-10-01
- Page
- 470 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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470 Im deutschen Reich. sich doch an das große Publikum; es liegt in öffentlichen Lokalen aus, wird öffentlich feilgehalten. Der Artikel war aus einer anderen Zeitung entnommen, in Flugblättern verbreitet und doch offenbar dazu bestimmt, die Runde durch die antisemitische Preffe zu machen. Wie konnten wir da annehmen, daß dem Schöffengericht der Personenkreis, an den sich das Blatt wendet, zu klein sein würde? Wenn wir das wirklich hätten ahnen können und müssen, wollen Sie uns zumuthen, vor einer solchen Rechtsprechung Halt zu machen? Ich komme zu einem zweiten Punkt, der Erörterung verdient: die Frage der Zweckmäßigkeit unserer Strafanträge. Da ist es insbesondere die Berliner Zeitung, welche gemeint hat, das Blatt des Herrn S. wäre bereits selig entschlafen, wenn wir nicht für dasselbe Reklame machten und seine unter dem Ausschluß der Oeffentlichkeit begangenen Albernheiten an die große Glocke hängen würden. Der Vorwurf ist zum Theil widerlegt durch das, was ich eben gesagt habe. Das Blatt des Herrn S. erscheint nicht unter dem Ausschluß der Oeffentlichkeit, es ist eins von den hunderten von antisemitischen Blättern, die Wind säen und Sturm ernten wollen; der Artikel, der heut in diesem Blatt steht, macht morgen die Runde durch die weitere antisemitische Presse. Gerade durch die Erfahrungen aus dem Prozesse Bonn belehrt, sind wir zu dem Entschlüsse gekommen, keine dieser Schmähkorrespondenzen und kein Verleumdungsstugblatt ungestraft passiren zu lassen. Lesen Sie die ergreifende Darstellung jenes Prozesses, für welche der Autor die Ueberschrift „Unschuldig verurtheilt?" gewählt hat und lassen Sie mich zum Theil jenen Artikel Ihnen vorlesen. „Am 10. Mai 1894 standen vor der ersten Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Cleve die beiden Metzger Bonn, angeklagt wegen Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz. Der eine Angeklagte wurde freigesprochen, der andere zu vier Monaten Gefängniß verurtheilt trotz aufopfernder Bemühungen des Vertheidigers. Was diesen Fall bemerkenswerth macht, sind die begleitenden Umstände. Alles schließt sich zusammen zu einem Kulturbild, welches in Farben spielt, die zwar nicht mehr in ungebrochener Kraft das Mittelalter wiederspiegeln, die aber doch noch lebhaft in unseren Tagen an das Mittelalter erinnern.