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Im deutschen Reich · 1896-09-01 · Heft 9 (September 1896) · p. 415

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 9 (September 1896)
Article
Der Assessoren-Paragraph
Date
1896-09-01
Page
415 (sequence 3)
Language
German
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Der Assessoren - Paragraph. 415 messen wäre, bestritten, aber die Thatsache, daß von den neun ältesten Assessoren eines Oberlandesgerichts acht Juden waren, bewies hinreichend, daß im Wege der Verwaltung schon bisher Grundsätze maßgebend waren, welche eine solche Auslassung Vielen als glaubhaft erscheinen ließen. So unangenehm es den Verwaltungskreisen ist, wenn die Presse ihnen ein Verfahren nachweist, welches mit den klaren Bestimmungen der Verfassung nicht in Einklang zu bringen ist, so peinlich scheint es diese Kreise zu berühren, wenn sie sich nicht unbemerkt von einer Strömung treiben lassen können, welche der Sache der jüdischen Referendare und Assessoren sehr ungünstig ist. Diese hatten kaum Grund, die Ablehnung des Affessoren-Paragraphen für ihre Person mit besonderer Freude zu begrüßen, weil, wenn Alles beim Alten bleibt, auf dem Verwaltungswege auch künftig das zu bewerkstelligen sein wird, was durch die Gesetzgebung zunächst nicht zu erreichen war. Wohl aber ist die Ablehnung von hoher Bedeutung für weitere Kreise gewesen, weil die Befürchtung nahe lag, daß, wenn erst in einem Ressort das gesetzgeberisch festgelegt würde, was bisher nur auf Umwegen möglich war, sehr bald auch in andern Ressorts das Gleiche versucht worden wäre. Wie begründet die Annahme ist, daß ein solcher Exklusivitäts-Versuch „fortzeugend Böses muß gebären", beweist folgende Mittheilung der „Jüdischen Presse": „Es ist begreiflich, daß der Entwurf einer neuen Prüfungsordnung für Aerzte, der derzeit im Stadium der Erwägungen sich befindet, in den Kreisen der jüdischen Medizin- Studirenden lebhafte Beunruhigung hervorgerufen hat. Der preußische Entwurf sieht nämlich die Einsetzung einer aus einem UniversitätSprofeffor und zwei Aerzten bestehenden Kommission vor, die nach Erledigung des Praktikums die Erlaubniß zur Praxis ertheilen soll, ohne daß gegen ihren Entscheid ein Rekurs möglich ist. Diese Kommisston soll auch das Recht haben, über das private Verhalten der Kandidaten zu befinden und unter Umständen, auf Grund hieraus sich ergebender Bedenken, dem Kandidaten die Ausübung der Praxis zu untersagen." — Ein Kommentar zu diesem Vorschlag ist angesichts der weitgehenden Befugnisse der geplanten Kommission vollständig überflüssig! Unter allen Umständen ist auch die Befürchtung nicht übertrieben, daß die kürzlich abgelehnte Assessoren-Vorlage in einer 28*

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