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Im deutschen Reich · 1896-09-01 · Heft 9 (September 1896) · p. 416

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 9 (September 1896)
Article
Der Assessoren-Paragraph
Date
1896-09-01
Page
416 (sequence 4)
Language
German
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416 Im deutsche» Reich. anderen Fassung nach kurzer Zeit wieder auf der Bildfläche erscheinen werde. Das Gerücht, daß in Berlin eine Liste geführt werde, um zu verhüten, daß mehr als 5 pCt. der jüdischen Anwälte das Notariat verliehen werde, ist durch offiziöse Organe als unbegründet bezeichnet worden. Es ist gewiß erfreulich, wenn eine solche Liste nicht existirt. Vielleicht ist aber die gegentheilige irrthümliche Mittheiluna doch nicht ganz nutzlos gewesen, denn nun läßt sich erwarten, daß die Fünfprozent-Grenze erheblich überschritten wird, um das Nichtvorhandensein jener Liste zu beweisen. Was in Preußen vor Kurzem gesetzgeberisch festgelegt werden sollte, ist übrigens in anderen Bundesstaaten längst im Gebrauch. Hessen z. B. stellt keine jüdischen Amtsrichter an, und ich weiß aus bester Quelle, daß man es in einem vielbesprochenen Fall, der auch den hessischen Landtag beschäftigt hat, nicht an Winken fehlen ließ, der überaus brauchbare, fähige und von Kollegen und Vorgesetzten hochgeschätzte jüdische Aspirant solle durch Glaubenswechsel seine Anstellungsansprüche bestens unterstützen. Der Betreffende hielt das für „minder anständig" und mußte es sich daher gefallen lassen, daß man ihn, nach langen Jahren des Wartens, mit Ueberspringung der aktiven richterlichen Thätigkeit in den Verwaltungsdienst abschob. Eine Gesetzesvorschrist, ihn gänzlich vom Staatsdienst auszuschließen, existirte nicht; da half man sich so. Der Fall ist bezeichnend und sollte die deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens zur Vertheidigung ihrer staatsbürgerlichen Rechte ausrütteln! Ja wohl! Habet Acht, jüdische Mitbürger! Man fängt im deutschen Vaterlande an, „Strömungen" Rechnung zu tragen, und wenn auch keine Listen vorhanden sind, dennoch prozentuale Berechnungen zur Grundlage für die Ausführung reichsgesetzlich garantirter Rechte machen zu wollen. Obgleich die Verfassung allen Staatsbürgern Gleichberechtigung verbürgt, findet man neuerdings, daß der jüdische Lehrer nicht zum Erzieher, der jüdische Rechtsbeflissene nicht zum Richter tauge. Wie lange noch, und diese Auffassung sickert, so weit dies heute nicht schon geschehen ist, von den Erziehern zu den Erzogenen, von den Rechtsfindern zu den Rechtssuchern durch. Da gilt es, sich rechtzeitig vorzusehen und einen männlichen Entschluß zu fassen. Und dieser Entschluß kann nicht zweifelhaft sein für den, der unter seiner jüdischen

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