Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 9 (September 1896)
- Article
- Der Assessoren-Paragraph
- Date
- 1896-09-01
- Page
- 414 (sequence 2)
- Language
- German
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414 Im deutschen Reich. auf an, daß er aus guter Familie sei, daß er in der Auswahl seines Verkehrs, in allen seinen gesellschaftlichen Beziehungen sich eine gewisse Reserve auferlege. Ausnahmsweise könnten wohl auch besonders tüchtige und begabte Söhne des Bauern- und Kleinbürgerstandes zu Richterstellen aufsteigen, im Großen und Ganzen aber: unbedingte Exklusivität! Man war bis jetzt gewohnt, das Recht als einen immanenten Beftandtheil des Volksganzen anzusehen, als etwas mit der Kulturentwickelung Werdendes, Wachsendes, das früher oder später aus dem Gewohnheitsrecht zum geschriebenen, theoretischen Recht wird oder auch sich gegen eine widerstrebende Minderheit durchringt. Allemal aber — und das ist das Entscheidende — ist das Recht etwas Lebendiges, das aus dem tiefen Born des Volksthums emporquillt und mit diesem seinem Urquell im Zusammenhang bleiben muß, wenn es nicht erstarren und aus einem allzeit bereiten Helfer zu einer drückenden Fessel werden soll. Ist aber das Recht etwas Lebendiges, so muffen auch diejenigen, die Recht sprechen sollen, in lebendigem Zusammenhang bleiben mit dem Urquell des Rechts, dem Volksganzen. Diesem Verlangen hat das Volk auch von jeher einen nicht mißzuverstehenden Ausdruck gegeben. Man denke nur an die Volksgerichte der alten Germanen, an die heimliche Fortsetzung, die sie in der Vehme fanden, und endlich an die Geschworenengerichte unserer Tage! Das rechte Vertrauen finden diejenigen Richter, welche Söhne des Volkes sind, seiner Freuden sich gefreut, seine Leiden durchgelitten haben. Wer aber möchte das von jenen exklusiven Kreisen behaupten, die kaum eine Ahnung davon haben, wie bei denen, über die sie zu Gericht sitzen sollen, geweint und gelacht, wie gearbeitet und gelebt wird? Statt die tiefe Kluft zwischen Vornehmen und Geringen zu überbrücken, erweitert man diese Kluft, wenn man die Einen als Richter einsetzt über die Andern. Was mit dem Assessoren-Paragraphen vorzugsweise bezweckt wurde, gegen wen sich die Spitze desselben richtete — darüber kann kaum ein Zweifel bestehen. Das ministerielle Blatt hat zwar die angebliche Auslassung eines Ministerial - Direktors einem älteren jüdischen Assessor gegenüber, der zu Folge die Anstellung jüdischer Richter nach dem Prozentsatz der jüdischen Bevölkerung zu be-