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Im deutschen Reich · 1896-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1896) · p. 351

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1896)
Article
Die Judenverfolgungen zur Zeit des ersten Kreuzzuges
Date
1896-07-01
Page
351 (sequence 5)
Language
German
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Die Judenverfolgungen zur Zeit des erste» Kreuzzuges. 351 kaiserliche Privileg, das eine Stadt als solche erhalten hat, das Handelsprivileg für Worms vom Jahre 1074, gilt vor Allem den Juden, die übrigen Wormser kommen erst in zweiter Reihe. 26) Für die Gründung von Städten ist eine Niederlassung von Juden säst unentbehrlich; der Bischof Huezmann von Speyer glaubt die von ihm erweiterte Stadt noch „tausendfach zu vermehren", wie er sich ausdrückt,'") indem er Juden in dieselbe bringt. Bei allen Berichten über den Handel in und außerhalb Deutschlands finden wir niemals die Bemerkung, wonach die Juden etwa vorzüglich das Darlehns- und Geldgeschäft gepflegt haben; selbst die heftigsten Eiferer gegen sie, die Erzbischöfe Agobard und Amulo von Lyon, gedenken mit keinem Worte der Juden als Wucherer. Die berufsmäßigen „Geldmänner" in der ersten Hälfte des Mittelalters find vielmehr, wie Lamprecht in seinem „Deutschen Wirthschaftsleben im Mittelalter"2s) nachgewiesen hat, die Mönche in den Klöstern, die sogar für Darlehnsgeschäfte einen besonderen Beamten haben; wir hören von einem Abt des Klosters Reichenau, der durch den schmutzigsten Gewinnst und Wucher unermeßliches Geld zusammenscharrt, wir vernehmen, daß Kaiser Heinrich III. genöthigt ist, uni einer augenblicklichen Geldverlegenheit ein Ende zu machen, seine Krone dem Kloster Hersfeld zu versetzen. Es ist eine der ersten Handlungen des großen Reformators Gregor VII., daß er den Klöstern verbietet, Zinsen zu nehmen, aber erst langsam hören mit dem Eindringen der Klosterreform die Darlehns- und Wuchergeschäfte der Mönche auf. Mit ihren christlicken Nachbarn leben die Juden auch noch weiter in der ersten Hälfte des Mittelalters in ungetrübtem Einvernehmen; mit Kumn sehen eifrige Priester, wie Christen sich gern in die Dienste der Juden begeben, mit ihnen sogar den Sabbath feiern, und wie Juden von Christen Grundbesitz erwerben! Die Juden selbst sind in Tracht und Sitte von den übrigen Deutschen nicht zu unterscheiden; ihre Namen sind, wie Brisch und Höniger aus den Urkunden nachgewiesen haben, zum Theil deutsch: Reg. Sit. 162, p. 67 s. -7) Reg. Sit. 168, p. 69—71. ‘2t‘) Deutsches' Wirthschaftsleben im Mittelalter 1, 823; Höniger a. a. O. 85 ff.; auch für das Nachfolgende.

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