Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1896)
- Article
- Ein zwiefacher Rechtsirrthum
- Date
- 1896-06-01
- Page
- 297 (sequence 4)
- Language
- German
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Lin zwiefacher RechLsirrthum. 2S7 um im Rahmen dieses Prozesses die Frage des Ritualmordes in möglichst gründlicher Weise zur Erledigung zu bringen. Und vielleicht wird das Rabbinerthum doch noch bereuen, den Oberreichsanwalt Hamm mit seinem „Geseires" zu dieser Hilfeleistung veranlaßt zu haben". Dazu ist zu bemerken, daß nicht das „Rabbinerthum", sondern der theologischen Dingen ganz fernstehende „Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" den Strafantrag stellte und ebenso befriedigt wie Karl Sedlatzek sein wird, wenn wirklich sachverständige Gelehrte berufen werden, dem Kgl. Landgericht Berlin II Aufschluß über die „Ritualmord-Lüge" zu geben, falls in dieser Beziehung eine Aufklärung wirklich noch nöthig sein sollte. Daß ein preußischer Gerichtshof erklärt: „es sei gerichtsnotorisch, daß die Gelehrten über das Vorkommen von Ritualmorden verschiedener Ansicht seien", wird dann wohl nicht mehr möglich sein! Die Vernehmung von sachverständigen christlichen Gelehrten wie die Professoren Strack, Nöldecke und Wünsche, würde gegenüber derjenigen von Analphabeten oder feilen Konvertiten, welche von den Antisemiten als Ritualmord- Autoritäten citirt zu werden pflegen, jedem Gerichtshof die Ueberzeugung verschaffen, daß wirkliche Gelehrte ohne Ausnahme das Vorkommen von Ritualmorden als eine Unmöglichkeit betrachtein Wenn dies aus die Anregung der Antisemiten vor aller Welt konstatirt würde, dürsten sich dieselben wieder einmal als Theil jener Kraft erweisen, die stets das Böse will und doch das Gute schafft! Ebenso willkommen ist uns aber auch ein Angriff der freisinnigen „Volks-Ztg.", der uns Gelegenheit verschafft, öffentlich zu betonen, daß wir als Verein ebensowenig mit politischen als mit theologischen Dingen zu schaffen haben. Das genannte Blatt bedauert, daß „der Verein den Anlaß zu einer neuen, weittragenden, die Preßfreiheit überhaupt in nie dagewesenem Maße einschränkenden Interpretation des § 166 des Strafgesetzbuches gegeben hat." Die „Volks-Ztg." sagt: „Es bestätigt sich auch jetzt wieder, was wir unmittelbar unter dem Eindruck der Freisprechung Sedlatzek's und oft genug schon früher geschrieben haben. DerP 166 führt in seiner Anwendung mit tödtlicher Sicherheit zu immer weiterer Beinträchtigung der freien Meinungsäußerung in religiösen