Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1896)
- Article
- Ein zwiefacher Rechtsirrthum
- Date
- 1896-06-01
- Page
- 296 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316611-2316618-2318730--01185-2318795- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
296 Im deutschen Reich. diesem Gesichtspunkte könne man in dem inkriminirten Artikel nichts Beschimpfendes erblicken. Wenn die jüdische Religion Ritualmorde verlangen würde, so würde der Angeklagte dies mit Recht mit sckarfen Worten tadeln dürfen. Er habe sich nur auf die Wiedergabe eines allgemeinen Gerüchtes beschränkt. Der Angeklagte habe, solange er das Judenthum bekämpfe, nie seine Angriffe gegen die Religion gerichtet, sondern nur gegen Rasse-Eigenschaften, welche für den § 166 des R.-St.-G.-B. nicht in Frage kämen. Das freisprechende Urtheil, weit mehr aber noch seine auffallende Begründung verletzten tief das religiöse Empfinden der Staatsbürger jüdischen Glaubens; dock ließ sich hoffen, daß ein solches, offenbar rechtsirrthümliches Urtheil nicht rechtskräftig werden würde. Dieses Vertrauen hat denn auch nicht getäuscht. Die Revision der Kgl. Staatsanwaltschaft ist von dem Reichsanwalt vollinhaltlich vertreten worden. Derselbe hob in der Verhandlung vor dem Reichsgerichte hervor, daß das von der 8. Strafkammer des Berliner Landgerichts I gefällte Urtheil auf einem zweifachen Rechtsirrthume beruhe. Der erste liege darin, daß die Beschimpfung im Sinne des § 160 des Str.-G.-B. nur in der äußeren Form gesucht werde, als ob sic nicht auch aus dem Inhalte entnommen werden könnte. Eine Rohheit könne ebenso gut im Inhalte wie im Ausdruck liegen. Der zweite Rechtsirrthum liege in der Auffassung des Gerichts, der subjektive Standpunkt des Beschimpfenden sei maßgebend, sofern derselbe bona fide handelte; das Gesetz will vielmehr den Beleidigten schützen, dem es gleichgültig, ob der Beleidiger dabei bona oder mala fide handelte. Das Reichsgericht hob das Urtheil auf und verwies die Sache an das Landgerickt II zurück. Es nahm an, daß der gute Glaube die Strafbarkeit im Allgemeinen nicht ausschließe, daß auch die Aufstellung thatsächlicher Behauptungen eine Beschimpfung sein könne, sofern dadurch Gegenstände der Heilighaltung verächtlich behandelt werden. (Vgl. § 189 Straf-G.-Bl, Beschimpfung Verstorbener.» Das Organ Sedlatzek's schreibt jetzt: „Der Flehen»' „Hamm hilf," ist erhört worden. Uns gereicht dieser Ausgaiic zu großer Befriedigung. Jedenfalls wird seitens der Leitunc des „Deutschen General - Anzeigers" Alles aufgeboten werden