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Im deutschen Reich · 1896-04-01 · Heft 4 (April 1896) · p. 238

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 4 (April 1896)
Article
Vereinsnachrichten
Date
1896-04-01
Page
238 (sequence 7)
Language
German
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238 Im deutschen Reich. Charakter. So wenig der moderne Staat nach dem Ausspruche Sohm's eine Konfession hat und christlich ist, so wenig sind die Veranstaltungen des Staats, die den Angehörigen aller Bekenntnisse dienen sollen, christlich konfessionell. Mögen auch nach der Verfassung bei Einrichtung der öffentlichen Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen sein, „die gesetzmäßige preußische Volksschule ist die, in welcher die Religion konfessionell gelehrt werden muß, die Wissenschaft nicht konfessionell gelehrt werden darf, die Staatsaufsicht in diesem Sinne gehandhabt werden muß". Das ist Gneist's treffende Definition der preußischen Volksschule, der sich angesehene Staatsrechtslehrer angeschlossen haben, die auch allein dem paritätischen Charakter des Staats und der heutigen Auffassung von der Religion, der Wissenschaft und ihrer Lehre entspricht. Ob dieser Auffassung der Falk'sche Erlaß gerecht wird, wenn er an den öffentlichen Gemeindeschulen das Bedürsniß nach jüdischem Religionsunterricht zum Maßstab der Anstellung jüdischer Lehrkräfte macht, soll hier nicht erörtert werden. Wie die Dinge heut liegen, wollen und müssen wir uns auf den Standpunkt des Falk'schen Erlasses stellen, weil wir nur dann eine gemeinsame Grundlage haben, von welcher aus eine Verständigung und Versöhnung unserer Wünsche mit der Auffassung der Schulverwaltung möglich ist. Und da zeigt sich ein tiefgreifender Unterschied zwischen Herrn Bosse und Herrn Falk! Mag Herr Bosse auch noch so oft versichern, daß er an dem Falschen Erlaß festhält, nach dem Falk'schen Erlaß sind die einmal angestellten jüdischen Lehrer ordentliche Lehrer mit allen Rechten und Pflichten des ordentlichen Lehrers, die jüdischen Lehrer des Bosse'schen Erlasses aber sind Lehrer zweiten Ranges, die im Wesentlichen Religionsunterricht zu ertheilen haben, die daneben zwar auch noch beschäftigt werden können und sollen, denen man aber nur unter gewissen Kautelen ein Ordinariat übertragen und die- Weiterführung ihrer Klasse anvertrauen darf, und die man durch das Mißtrauen, das man ihnen entgegenbringt, vor ihren Berufsgenossen und Schülern herabwürdigt. Wenn Herr Klausner meine, daß das Verbot der Weiterführung einer Klasse eine weise pädagogische Maßregel sei, die mit Antisemitismus nichts zu thun habe, so sei es doch sehr wunderbar, warum man diese weise Maßregel nur bei jüdischen, nicht auch bei christlichen Lehrern bethätige. Herr Klausner' spreche immer von Mißverständnissen; was der Minister wolle, komme in seinem Erlaß klar zu Tage; nach ihrem Wortlaut seien die Erlasse zu beurtheilen, nicht nach Hintertreppen-Jnterpretationen. Was der Minister schonend in der Form des Bedenkens geäußert, habe das Provinzial - Schul-

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