Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 4 (April 1896)
- Article
- Vereinsnachrichten
- Date
- 1896-04-01
- Page
- 237 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Vereinsnachrichten. 237 Kritik zu üben. Redner ging auf mehrere Stellen der Eingabe des Magistrats näher ein und behauptete dann, der Magistrat habe auf ein Monitum des Provinzial - Schulkollegiums hin die Zahl der jüdischen Lehrerinnen mehr beschränkt als nöthig war. Die Gemeindeschulen seien trotz der Anstellung einzelner jüdischer Lehrer keine paritätischen Schulen. Daß aber der Kultusminister den Falk'schen Erlaß aufrecht erhallen wolle, sei zweifellos. Hätte der Magistrat nur dem Wunsche des Ministers gemäß gehandelt, so wären absolut mehr jüdische Lehrer angestellt worden, als bisher geschehen sei. Das habe Herr vr. Bosse zu ihm gesagt! Wenn derselbe von „Mißverständnissen" gesprochen, so sei dies die übliche Form, in welcher eine übergeordnete Behörde eine Nachgeordnete Behörde desavouire. An entscheidender Stelle wolle man die Rechte der Juden nicht beschränken. Herr Rechtsanwalt Di\ Fuchs bemerkte hierauf, es sei dem Borredner in keiner Weise gelungen, die Erlasse zu rechtfertigen. Man könne den Minister nicht dadurch vertheidigen, daß man den Magistrat angreise. Einige vielleicht nicht glücklich gewählte Wendungen in der Protest-Eingabe des letzteren könnten dem Minister nicht das Recht verleihen, das zu thun, was nicht Rechtens sei. Die Maßnahmen des Ministers würden durch den sog. christlich-konfessionellen Charakter der Volksschulen — man könne wohl von evangelischer oder katholischer Konfession, aber doch nicht von christlicher Konfession sprechen — keineswegs gerechtfertigt. Die konfessionelle Schule, auf welche die Verfügung des Provinzial - Schickkollegiums abzielt, entspricht weder den Bestimmungen des preußischen Landrechts, noch denen der preußischen Verfassung, oder des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1869. Die mittelalterliche Aufsagung von der konfessionellen Schule als einer Veranstaltung der Kirche, in welcher ausschließlich Kinder eines und desselben Bekenntnisses unterrichtet werden und in welcher die ganze Wissenschaft vom kirchlichen Gesichtspunkt aus traktirt und gelehrt wird, ist unhaltbar geworden, seitdem das Allgemeine Landrecht die Schulen als Veranstaltungen des Staates definirt, die öffentlichen Schulen für die Angehörigen aller Bekenntnisse geöffnet hat; erst recht unhaltbar, seitdem durch die Verfassung die Wissenschaft und ihre Lehre für frei erklärt und alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind. Eine Schule, in der unterschiedslos die Kinder aller Bekenntnisse, Christen und Juden, neben einander sitzen und sitzen müssen, hat nicht mehr einen einseitig konfessionellen 16*