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Im deutschen Reich · 1896-04-01 · Heft 4 (April 1896) · p. 207

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 4 (April 1896)
Article
Zu dem "Ritualmord"-Märchen
Date
1896-04-01
Page
207 (sequence 8)
Language
German
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IRI
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Zu dem „Ritualmord"-Märchen. 207 Schutz, welche — wie Paul UI. sich ausdrückt - „von Haß und Neid oder, was wahrscheinlicher ist, von Habsucht Verblendete fälschlich erdichten, damit sie die Habe der Judm mit einem gewisien Anstande (cum aliquo colore) sich arteignen können." Bekanntlich wurde im Jahre 1758 auf eine Beschwerde der Juden in Polen bei Papst Benedikt XIV. die Blutanklage zum Gegenstände eingehendster Untersuchung durch das heilige Offizium gemacht. Daffelbe betraute den Kardinal Ganganelli, den späteren Papst Klemens XIV. mit der Berichterstattung, und dieser legte sein Urtheil in dem bekannten, längst gedruckten Gutachten nieder, welches sich zu einer rückhaltlosen Berurtheilung der Blutanklage gestaltete und der aufmerksamen Lektüre der Herren vom „Magyar Allam" auf's Angelegentlichste empfohlen sei. Das Kardinals-Kollegium schloß sich in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1759 den Ausführungen Ganganelli's in vollem Umfange an, und die daraufhin erfolgte Entscheidung des Papstes Klemens XHI., des Nachfolgers Benedikt's, lautete, wie der Nuntius von Polen, Kardinal Corsini, dem Minister- Präsidenten Grafen Brühl eröffnete:^) „Se. Heiligkeit wünscht, daß man wisse, daß der Heilige Stuhl neuerdings alle die Gründe untersucht hat, auf welche der Wahn sich stützt, daß die Juden zur Bereitung der ungesäuerten Brode des Menschenblutes bedürfen und hiefür der Ermordung von Christenkindern sich schuldig machen. Es hat sich herausgestellt, daß es durchaus keine ausreichend klaren und sicheren Beweise giebt, welche das Vorurtheil, das mau gegen sie gehegt hat und noch hegt, zu begründen vermöchten, derart, daß man daran festhalten dürfte, sie derartiger Verbrechen schuldig zu erklären." So haben vom ersten Auftauchen der Blutbeschuldigung an die Päpste geurtheilt, und es sei nochmals betont, daß — wie übrigens Kardinal Ganganelli in seinem Gutachten gleichfalls mit Nachdruck hervorhebt — kein Einziger anders entschieden hat. Es bleibt abzuwarten, wie die Gelehrten des „Magyar Allam" sich mit dieser Stellungnahme der Päpste abfinden und ihr eigenes Verhalten mit Canon XX des ökumenischen Konzils iü] Documenta Judaeos in Polonia concernenti. (Warschau 1763.)

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