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Im deutschen Reich · 1896-04-01 · Heft 4 (April 1896) · p. 206

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 4 (April 1896)
Article
Zu dem "Ritualmord"-Märchen
Date
1896-04-01
Page
206 (sequence 7)
Language
German
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206 3m deutschen Reich. nachdrückliche Entschiedenheit die Hinfälligkeit der Blutlüge betostt und deren Erneuerung verboten haben. In der That findet sich in der langen Reihe der Päpste nicht ein Einziger, welcher mit einem auch nur so deutbaren Worte die „Ritualmord"-Anklage sich zu eigen gemacht hättet; vielmehr yaben die Jahrhunderte hindurch die Oberhäupter der katholischen Christenheit immer wieder ihre pontifikale Autorität unter Androhung der Exkommunikation dagegen eingesetzt. Das that bereits der erste Papst, unter welchen! die Blutbeschuldigung auftrat"), Innozenz IV., welcher viermal, und zwar in zwei Urkunden vom 28. Mai 124710), in einer dritten, häufig gedruckten, vom 5. Juli 1247 und in einer vierten vom 22. September 1259 ") sich in diesem Sinne äußerte. Das Gleiche geschah durch seinen Nachfolger Gregor X., welcher in der Bulle vom 7. Oktober 1272 lä) anordnete, daß, „wer die Juden fernerhin wegen eines derartigen frivolen Anlaßes belästigt, an Ehre und Würden Gefahr erleiden und mit der Exkommunikation bestraft werden soll". Papst Martin V. [20. Februar 1422")) droht dieselbe Strafe an mit dem Hinzusügen, daß, „wer sich herausnimmt, diesem päpstlichen Verbote zuwiderzuhandeln, es erfahren soll, daß er der Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner Apostel Petrus und Paulus verfallen wird". Endlich nahmen gleich energisch die Päpste Nikolaus V. [Urkunde vom 5. November 1447")) und Paul III. [12. Mai 154015)) die Juden gegen diese Anschuldigung in 8) Sn den Urkunden, durch welche Simon von Trient und Andreas von Rinn heilig gesprochen werden, heißt es nur, daß die Knaben von Juden erwordet worden, nicht aber, daß sie die Opfer von RiLualmorden gewesen seien. b) Es ist dies der Fall von Fulda 1235; früher ist nur davon die Rede, daß die Juden Christenkinder „zur Verhöhnung Christi" kreuzigen. 10) Abgeoruckt bei Elie Berger, „I^es rsMtrsZ ä'Iuuoesut IV? Vol. L S. 420, Nr. 2815 und S. 424, Nr. 2838. M) Vgl. Rößler's „Deutsche Sprachdenkmäler aus Böhmen und Mähren" Prag 1845). I. S. 178 ff. u. s. 12j Diese Urkunde befindet sich im k. k. StatthaltereüArchiv (Trientiner Archiv) zu Innsbruck, C&psa 69, Nr. 17. 13) Vgl. Aaalecta juris Pontificii XII. (1873) p. 387. 14) Urkunde im päpstlichen Geheimarchiv zu Rom. Keg. 385, Pol. 255b—256b. 15) Im königl. Staatsarchiv zu Posen (luscrrlpticmes Posuamsuses 1568/69), Bl. 650 fg.

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