Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 3 (März 1896)
- Article
- Vereinsnachrichten
- Date
- 1896-03-01
- Page
- 181 (sequence 12)
- Language
- German
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vereinsnachnchLen. lfll setzt an die verletzte Ehre seiner Religion! Wenn wir dies ruhig trügen, so müßten unsere Ahnen, deren Heiligstes geschmäht worden, sich in; Grabe umdrehen! Nicht nur die Achtung vor der Majestät des Rechts, sondern auch Takt und Anstand, hindern unS bei einer richterlichen Entscheidung den leisesten Zweifel auözusprechen, als sei dieselbe nicht im besten Glauben gefällt. Um aber unsere Berechtigung nachzuweisen, über jene Urteilsbegründung unseren Kummer auszudrücken, müssen wir unS vergegenwärtigen, was den Gegenstand der Anklage gebildet hat. Der Redner verlas den betreffenden „Ritualuwrd Artikel" des Sedlatzek'schen „General-Anzeigers" und fuhr dann fort: Das find Alfanzereien, Albernheiten seurrilster Art, aber für solche Albernheiten haben einst Hunderttausende unschuldiger Menschen ihr Leben lassen müssen. Die 8. Strafkammer des Königlichen Landgerichts I hat keine Lästerung deö Judengottes darin gefunden, daß ihm nachgesagt wird, Menschenopfer seien ihm woblgefällig. Wir schlichten Laien betrachten es als Etwas, was kaum die wahnsinnigste Phantasie ersinnen kann, daß in; Dienste Gottes ein Mensch geschlachtet, Menschenblut verzehrt werden soll! In der satanischen Ausführlichkeit, in welcher Herr Sedlatzek berichtet, wie dies Blut zu religiösen Zwecken verzehrt werden soll, hat das Gericht keine Beschimpfung der jüdischen Religion erblickt. Er hat die vom Angeklagten angebotenen Beweise, daß der Ritualmord thatsächlich existire, mit dem Bemerken ablehnen zu können geglaubt, daß ohne Weiteres angenommen werden könne, der Angeklagte glaube an das Vorhandensein von Ritualmorden, „weil die Gelehrten über das Vorkommen von Ritualmorden nicht einig seien." In ähnlicher Weise hat dasselbe (bricht in dem bekannten Bilderbogen - Prozeß den Wahrheitsbeweis mit der Begründung abgelehnt, die Frage sei eine streitige. Bei aller Ehrfurcht vor der Majestät des Rechts und seiner Träger könnte inan ruhig sagen, hier sei die Beurtheilungvsphare des Stichlers zu Ende, solche fragen gehören vor ein anderes Forum. Der Angeklagte selbst hat die Vernehmung von sachverständigen Gelehrten gewünscht. Das beweist noch nicht, daß man ihm ohne Weiteres zutrauen kann, er selbst glaube wirklich an Ritualmorde; ebenso wenig beweist es, daß er die jüdische Glaubensgesellschast nicht beschimpfte. Ein Dieb würde bestraft, wenn er sich auch auf Prudhons Ausspruch beriefe: „Eigenthum ist Diebstahl," einem Anarchisten würde keine Berufung auf Theorien des Gelehrten Elie Reclus helfen. Ein Gelehrter vom Range Daumers hat über „christliche Geheimnisse" Dinge geschrieben, auf die man sich sicher vergeblich bei einer Anklage wegen Religionsbeschimpsung berufen würde. Ter Redner schilderte dann sämmtliche