Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 2 (1896)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1896)
- Article
- Die Staatsverfassung der Juden [Rezension]
- Date
- 1896-02-01
- Page
- 119 (sequence 2)
- Language
- German
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Vöcherschau. 119 Alten Testaments gerecht geworden ist. Wenn immer wieder Angriffe auf die Religion des Judentums zurückgewiesen werden müssen, ist eS um so erfreulicher, auf diesen Zeugen Hinweisen zu können, der als das Wesen der mosaischen Religion und aller mosaischen Einrichtungen die Liebe erkannt hat, die thätige, fürsorgende Nächstenliebe, die sich nicht blos auf den Stammes¬ und Glaubensgenossen erstreckt, sondern auch auf Ausländer und Heiden. Die scheinbar grausame Strenge, die den Juden bei der Eroberung Kanaans anbefohlen wurde, wird begründet und gerechtfertigt damit, daß für Moses das Höchste, vor dem alles Andere zurücktreten mußte, die Reinheit seiner Lehre und die Fernhaltung derartiger Greuel und Laster war, wie sie bei den Heiden damals allgemein üblich waren. Im Uebrigen war die mosaische Staatsverfassung gegen jede religiöse Anschauung und überhaupt in religiösen Dingen sehr duldsam. „Nur den offenbaren, thatsüchlichen Götzendienst mit seinen das öffentliche Leben verpestenden Folgen, die dem hierarchischen Pfaffenbetrug wiederum Thür und Thor öffnen, duldeter in Israel nicht, sonst aber war Moses weit entfernt, irgend einen gewaltsamen Einfluß auf die Gewissen ausüben zu wollen. Innerhalb dieser Schranke stand es jedem Israeliten frei, zu glauben, was er wollte und an dieser oder jener Hoffnung zu zweifeln, z. B. an der Auferstehung des Fleisches oder an der Erscheinung des Messias. Niemand hatte das Recht oder den Berus, danach zu forschen, und eine Anzeige dieserhalb wäre nicht allein wie jede Denunziation verpönt, sondern geradezu lächerlich gewesen." — Wie duldsam Moses gegen Andersgläubige war, weist Nerf. nach an dem Berhältniß Mosis zu Jethro, an den zahlreichen Stellen des Pentateuchs, die Milde und Gerechtigkeit gegen die Fremdlinge zur Pflicht machen, und als „herrlichen Beleg ebenso für die Duldsamkeit wie für das Zartgefühl der mosaischen Verfassung" wird das Gebot 5 Mos. 21, 10—14 angeführt: „Wenn ein Jude eine Kriegsgefangene, die schön von Gestalt ist, zur Frau nehmen will, so soll er ihr 4 Wochen Zeit lassen, ihren Schmerz zu beweinen, dann soll er sie zum Weibe nehmen, darf sie aber später niemals als Sklavin verkaufen. — Neben dem feinsinnigen Zartgefühl finden wir da nirgends eine Spur von der Nothwendigkeit eines Religionswechsels." — Wie in der religiösen Duldsamkeit sind die mosaischen Vorschriften in den Grundsätzen der Rechtsprechung „so schön und herrlich, daß sie noch heute verdienen, jedem Gesetzbuch vorgedruckt zu werden. Neben Unparteilichkeit und Furchtlosigkeit wird den Richtern genaue Untersuchung zur Pflicht gemacht. Ueberall wird der Arme und Gedrückte und der Fremdling in Schutz ge-