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Im deutschen Reich · 1896-01-01 · Heft 1 (Januar 1896) · p. 70

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 1 (Januar 1896)
Article
Vereinsnachrichten
Date
1896-01-01
Page
70 (sequence 3)
Language
German
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70 Im deutschen Reich. Sprache gebracht habe, Abhilfe geschafft wurde. Redner besprach sodann die Versuche, die Anstellung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen an Simultanschulen zu beschränken und weist auch darauf hin, wie die Freiheit jüdischer Gemeinden in der Auswahl ihrer Kultusbeamten durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 beschränkt, wie durch Cirkularverfügung vom 30. Januar 1851 diese Beschränkung gemildert, durch Ministerialreskript vom 30. September 1884 aber wesentlich verschärft wurde. Auch der strafrechtliche Schutz, der allen Bürgern durch das Gesetz gewährleistet werde, werde den Juden nicht im vollen Maße zu Theil. Z 130 St.-G.-B. bedroht denjenigen mit Strafe, welcher verschiedene Volksklassen gegen einander zu Gewaltthätigkeiten anreizt. Gleichwohl wird er kaum einmal Antisemiten gegenüber angewandt, denn diese vermeiden es in ihren Hetzreden, direkt zu Gewaltthätigkeiten aufzufordern. Würde man aber ihnen gegenüber den sonst so geschätzten Begriff des äolu8 eventnalis gelten lassen, dann würden gar viele Antisemiten-Häupüinge aus 8 130 St.-G.-B. zur Verantwortung gezogen werden müssen. Die §§ 185, 186 und 187 St.-G.-B. verbieten die Beleidigung und Verleumdung, aber sie finden nur auf Antrag des Verletzten Anwendung. Redner weist nun aus den Akten des Vereins nach, wie seitens der Behörden vielfach dem einzelnen Juden das Antragsrecht bestritten wird, wenn die Juden im Allgemeinen verleumdet würden. In emem. Falle sei sogar das Antragsrecht gegenüber einem Redakteur verneint worden, welcher in seiner Zeitung ausdrücklich alle Juden beschimpfte, das Wort „alle" sogar noch besonders durch den Druck hervorhob und wiederholt als das Ziel seiner Schmähungen „das gesammte Judenvolk", „alle unsere Juden" bezeichnete. Die Ablehnung des Strafantrages erfolgte mit der eigenthümlichen Begründung. daß bei der großen Zahl der Juden der Beschuldigte wohl kaum gerade diejenigen Juden im Auge hatte, welche den Strafantrag stellten!! Dagegen wurde der Kriegsminister als antragsberechtigt erachtet, als die „jüdischen Einjahrig-Freiwilligen" verleumdet wurden, sodaß es diesmal dem Schuldigen nicht gelang, sich der verdienten Strafe zu entziehen. Als ein Jude einen antisemitischen Zeitungshändler, der ihn nlit unfläthigen Flugschriften auf der Friedrichstraße belästigte, verhaften ließ, geschah dem Zeitungshändler nichts: der Jude wurde wegen groben Unfugs (§ 360, 11) verfolgt! Freilich erfolgte schließlich Freisprechung. Der § 360 Nr. 11 St.-G.-B., welcher den groben Unfug unter Strafe stellt, findet sonst vielfach der Presse gegenüber Anwendung,

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