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Im deutschen Reich · 1896-01-01 · Heft 1 (Januar 1896) · p. 54

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 1 (Januar 1896)
Article
Umschau
Date
1896-01-01
Page
54 (sequence 8)
Language
German
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54 Im deutschen Reich. Vorwurfs der „gemeinen Lüge" gegen den freisinnigen Gegenkandidaten, Herrn Professor Stengel, Privatklage erhoben. Letzterer hatte während der Wahlkampagne am 8. Februar vorigen Jahres in Huntershausen im Kreise Witzenhausen in einer öffentlichen Wählerversammlung geäußert: Pfarrer Jskraut scheine mit der Wahrheit auf gespanntem Fuße zu stehen, denn in einer öffentlichen Versammlung in Waldkappel habe er entweder die groben Lügen eines Anderen verbreitet oder sich selbst einer solchen schuldig gemacht, um einen politischen Gegner, einen kleinen Cigarrenfabrikanten in Waldkappel, um Beruf und Brod zu bringen. Der Beklagte hat diese Aeußerung nicht in Abrede gestellt, aber geltend gemacht, daß er den Kläger nicht beleidigen, sondern nur im Wahlinteresse unwahre Behauptungen abweisen wollte; er hat aber auch Widerklage erhoben. Von dieser wurde Jskraut freigesprochen, weil durch Zeugenaussagen sestgestellt wurde, daß er der Verbreitung der inkriminirten Flugblätter fernstand. Im Uebrigen hat sich aber das Schöffengericht zu Marburg den Ausführungen des Herrn Professor Stengel in allen Punkten angeschlossen. Cs wurde als erwiesen erachtet: das; die Aeußerung „grobe Lüge" gethan ist, daß sie aber auf Wahrheit beruht. Daß Jskraut die fraglichen Behauptungen ausgestellt hat, ist ebenfalls festgestellt. Die Worte des einen Zeugen, welche nach Annahme des Gerichts nicht mißverstanden werden konnten, rechtfertigen nicht das, was der Kläger in der Versammlung gesagt hatte. Dadurch, daß der Klager den betreffenden Vorgang in die jüngste Zeit verlegt und von einem großen Quantum spricht, hat er sich einer bewußten Unwahrheit schuldig gemacht; durch die Angabe, daß es 40—50 Kisten waren, hat er sich einer groben, bewußten und vorsätzlichen Unwahrheit schuldig gemacht. Abgesehen von dem geringen Körnchen Wahrheit, beruht dessen Erzählung auf reiner Erfindung, auf bewußter absichtlicher Unwahrheit. Es ist die Bezeichnung „Lüge" daher berechtigt. Die Lüge ist eine grobe, weil hier unerhebliche Thatsachen aufgebauscht sind. Die Lüge ist aber auch eine gemeine, weil es von niedriger Gesinnung zeugt, wenn man einen kleinen Fabrikanten durch unwahre Behauptungen in seiner wirthschaftlichen Stellung unmöglich zu machen sucht. Das Gericht hat den Ausdruck „Lüge", selbst wenn der Ausdruck „gemeine Lüge" gebraucht wäre, hierfür' als berechtigt gehalten. Die Aeußerung des Beklagten ist in einer Wählerversammlung geschehen, um den Gegner vor seinen Wählern in das richtige Licht zu stellen. So mußte auf Freisprechung erkannt werden. Es würden dem Kläger sämmtliche Kosten auferlegt worden sein, wenn

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