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Im deutschen Reich · 1896-01-01 · Heft 1 (Januar 1896) · p. 27

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 1 (Januar 1896)
Article
Die Kriminalität der Juden in Deutschland
Date
1896-01-01
Page
27 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Die Kriminalität der Juden in Deutschland. 27 setzeSverletzungen haben: Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Beschäftigung von Arbeiterinnen bezw. jugendlichen Arbeitern; Zuwiderhandlungen in Bezug auf Konzessionspflicht rc., .sowie gegen behördliche Anordnungen betreffs der Sicherheitsvorrichtungen bei gewerblichen Anlagen; andere Vergehen gegen die Gewerbeordnung; Münzverbrechen; Erpressung; gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei; Betrug; Betrug im wiederholten Rückfalle; Untreue und Pflichtwidrigkeiten des Vorstandes ec. einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, eingetragenen Genossenschaft, eingeschriebenen Hülsskaffe, sowie Vergehen gegen das Bankgesetz; Fälschung öffentlicher oder zum Beweise von Rechten dienender Urkunden; Unterdrückung rc. von Urkunden; Betrügerischer Bankerott: andere Verbrechen und Vergehen in Bezug auf ein Konkursverfahren; Verletzung fremder Geheimniffe rc. rc.; Wucher und Bestechung (aktive). Alle diese Gesctzesverletzungen charakterisiren sich ganz deutlich als solche, die zu begehen ein Anreiz vor Allem für Angehörige höherer sozialer Schichten oder insbesondere des Handelsstandcs vorliegen kann. Ferner sind die nichtjüdischen Sachsen mit hohen Prozenten betheiligt bei folgenden Rubriken: Kuppelei; Aergerniß durch unzüchtige Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften rc.; Vergehen in Bezug auf das geistige Eigenthum. Auch diese drei Rubriken stellen entweder wie die letzten beiden vor Allem Buchhändlerdelikte dar, also wieder solche von Kaufleuten, oder wie die erste, Kuppelei, ein Delikt, das vor Allem von Stadtbewohnern begangen wird. Für das überwiegend industrielle Königreich Sachsen, das dementsprechend auch überwiegend von Stadtbewohnern bevölkert ist, zeigen sich also Erscheinungen, die von denen der deutschen Kriminalität im Allgemeinen wesentlich abweichen; diese Abweichungen decken sich nicht vollkommen, aber doch wiederum ganz überwiegend mit Erscheinungen, welche die spezielle Kriminalität der Juden aufweist. Da es eine Absurdität wäre, verwandte verbrecherischeNeigungen bei den nichtjüdischen Einwohnern des Königreichs Sachsen und bei den deutschen Juden anzunehmen, so bleibt nur eine Folgerung übrig. Zwei Umstände haben diese in die Augen springende Verwandtschaft erzeugt: daß die Einwohner des Königreichs Sachsen wie die Juden in hohem Maße der kaufmänni-

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