Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 1 (1895)
- Issue
- Heft 6 (Dezember 1895)
- Article
- Umschau
- Date
- 1895-12-01
- Page
- 303 (sequence 8)
- Language
- German
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Umschau. 303 § 1. Die Einwanderung von Juden, die nicht in Deutschland staatsangehörig sind, ist untersagt. § 2. Ausländische Juden, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Deutschland aufhalten, um sich dauernd niederzulassen, ohne bisher in einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben zu haben, und nicht schon vordem ein selbstständiges Gewerbe oder Geschäft in Deutschland betreiben, sollen alsbald aus dem Gebiete des deutschen Reiches ausgewiesen werden. § 3. Die Gewährung der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate ist untersagt. § 4. Die Begünstigung der Einwanderung fremder Juden wird mit Geldstrafe von 500 bis 1000 Mk. oder mit Gefängniß bestraft. § 5. Der Bundesrath erläßt die zur Ausführung und Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen. — Schließlich ist auch wiederum von dieser Partei der nach den mit dieser Schlachtmethode gemachten unliebsamen Erfahrungen der Militärverwaltung gänzlich aussichtslose Antrag auf Erlaß eines Gesetzes, betr. das Betäuben der Schlachtthiere, eingebracht worden. Gerade zu lächerlich ist es aber, wenn sich diese Fraktion für Verschärfungen des Gesetzentwurfs gegen den unlauteren Wettbewerb begeistert. Eine Partei, deren Organe den Religions- und Rassenhaß offenkundig nur zu dem Zwecke predigen, ihren Anhängern den Wettbewerb mit den jüdischen Geschäftsinhabern zu erleichtern und ersteren die Mittel zu verschaffen, Hunderten von verkrachten Literaten als Agitatoren eine einträgliche Existenz zu bieten, hat kaum Grund, in dieser Beziehung Splitterrichterei zu treiben. Wie unbefangene Ehrenmänner darüber denken, zeigt folgende öffentliche Erklärung: „Der deutsch-soziale Reformverein hat wiederum wie im vorigen Jahre einen Wegweiser für den Einkauf der Weihnachtsgeschenke herausgegeben, in welchem der Unterschied der Abstammung und der Religion als Reklamemittel für einige Geschäfte verwandt wird. Von unserem Standpunkte aus müssen wir ein solches Vorgehen durchaus als eine Form unlauteren Wettbewerbs verurtheilen, und geben wir uns der Erwartung hin, daß unsere Mitbürger sich diesem nicht zu rechtfertigenden Vorgehen künftighin fern halten werden. Braunschweig, 13. Dezbr. 1895. Der von der Handelskammer für das Herzogthum Braunschweig eingesetzte Ausschuß zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. C. Bührmann. Jul. Reumann. Rich. Lange. Bernh. Kiene. C. Osterloh. Friedr. Seele. C. I. Mehn. Weber. H. Graupner. Leopold Bierbcrg. Ludw. Jürgens. Gust. Burgdorf. Die erwähnten „Wegweiser", sowie die von dem „Deutschbund" des ehemaligen Rundschau-Redakteurs Dr. F. Lange verbreiteten „Deutschbund-Adreßbücher", welche in Berlin, Breslau, Frankfurt a. M.,