Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 1 (1895)
- Issue
- Heft 6 (Dezember 1895)
- Article
- Zur Frage des obligatorischen Religionsunterrichtes in öffentlichen Schulen
- Date
- 1895-12-01
- Page
- 292 (sequence 2)
- Language
- German
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292 Im deutschen Reich. kräftig sein, wenn es gegen diese lauten und leisen Einflüsse siegreich bleiben will, und leider ist dies Gegengewicht nicht immer recht kräftig. Die Befürchtung, daß es nicht möglich sein dürfte, den Religionsunterricht, in einer Alle in gleicher Weise befriedigenden Art zu gestalten, ist nicht leichthin abzuweisen. Es kann aber nicht Aufgabe des Religionsunterrichts sein, religiöse Dogmen dem Schüler zu übermitteln, sondern in der Hauptsache wird es sich nur darum handeln, den ethischen Kern des Judenthums in seiner ganzen Klarheit zu entwickeln, den Kindern Liebe zu ihrem Glauben einzuflößen, ihnen zu zeigen, wie viel Großes, Schönes und Heiliges darin liegt, daß Heldenthum, Geistes- und Herzensgröße zu allen Zeiten stark waren in Israel, und daß es sich wohl verlohnt, einen solchen Glauben mit echter Liebe zu umfassen, zumindest aber mit heißem Bemühen daraufhin zu prüfen, ob er uns Stütze und Halt im Leben sein kann. Eine solche Prüfung zu ermöglichen ist die Pflicht aller Eltern, gleichviel ob sie strenggläubig sind oder nicht. Die Erziehung soll Erörterung von Dogmen vermeiden; sie soll in einem vorgeschrittenen Stadium selbst auf das von der elterlichen Autorität verzichten, da es Zweck und Aufgabe der guten Erziehung sein muß, alle Kräfte und Fähigkeiten des Kindes zu selbstständiger Bethätigung vorzubereiten, es auf eigene Füße zu stellen im Denken, Fühlen und Handeln. Genügt der heute ertheilte Religionsunterricht den Anforderungen, die ein Wirken nach unserem Ziele hin nothwendig macht, und kann er ihnen heute genügen? Der Referent hat für Berlin die Antwort gegeben; sie lautet für Frankfurt nicht günstiger. Es giebt hier freilich Gelegenheit genug zu privater Belehrung; wir haben außerdem konfessionelle Schulen für beide Geschlechter, in deren Lehrplan der Religionsunterricht einen mehr oder minder breiten Raum einnimmt. In den öffentlichen Schulen ist der Religionsunterricht auch für jüdische Kinder obligatorisch bis zur vierten Klasse. Von da ab ist er fakultativ und wird überhaupt fast nicht mehr besucht, da er von den größeren Schülern verlangt, daß sie an dem Religionsunterricht der kleineren Theil nehmen, also in ewig gleicher Form hören, was sie schon früher gehört haben.