Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1895-11-01 · Heft 5 (November 1895) · p. 262

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 5 (November 1895)
Article
Berlin
Date
1895-11-01
Page
262 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2316602-2316604-2316609-2317729--00442-2317848
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

262 Im deutschen Reich. fassungs-Urkunde erfolgte theoretische Erhöhung der Synagogengemeinden in Preußen zu öffentlich anerkannten Religionsgesellschaften und des Judenthums zu einem öffentlich anerkannten Religionssystem keine praktischen Folgen gehabt hat. Die Staatsregienmg blieb bei ihrer Auffassung des Judenthums als einer geduldeten Sekte, deren Religionspflege den Staat nicht interessire, und sie übertrug nach der Einverleibung der Provinzen .Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein in die preußische Monarchie diese Auffassung des Judenthums auch auf die neuen Provinzen. In diesen Provinzen beschränkte sie sich, insoweit die daselbst Vorgefundenen Gesetze über die jüdischen Religions-Organisationen eine Fürsorge des Staates für die Religionspflege vorschrieben, auf die Erfüllung derselben, sowell aber jene Spezialgesetze ausdrücklich nichts vorschrieben, bildete die altpreußische Auffassung des Judenthums als einer geduldeten Secte auch die Grundlage der Regierungspolitik in den neuen Provinzen. Nur einmal erfolgte, wie Sie richtig hervorhoben, ein Anlauf in der Richtung, hier einen Wandel zu schaffen, in den Motiven zu dem Zedlitz'schen Volksschulgesetzentwurf, der in der Begründung zu $ 17 wörtlich ausführte.' „Was den Begriff der „vom Staate anerkannten Religionsgesellschaflen" betrifft, so sind hierunter zu verstehen . . . endlich die früher sogenannten geduldeten Religionsgesellschasten, wie die Mennoniten, Quäker, Baptisten, die Anglikaner und die Juden." In den Sturz des Volksschulgesetzes und seines Vertreters wurde, wie es scheint, auch diese allein zutreffende staatsrechtliche Auffassung von der Stellung des Judenthums in Preußen mithineingezogm und der alte Abusus wieder ausgenommen, wobei es übrigens dahingestellt sein mag, ob, selbst im Falle des Gesetzwerdens des Zedlitz'schen Entwurfs jener Rechtsgrundsatz, der nur in den Motiven stand, in der Staatsrechtstheorie des preußischen Beamtenthums und seiner Verwaltungsgerichtbarkeit Sanktion und Bürgerrecht erlangt hätte." Der bekannte Dresdener Bilderbogcnsabrikant Herr F. W. Glöß hatte sich dadurch beleidigt gefühlt, daß Herr Dr. H. Hildesheimer nach der Herausgabe des politischen Bilderbogens Nr. 13 „Das Blutgeheimniß", die Glöß'schen Erzeugnisse, als gegen das Judenthum geschleuderte Dynamitbomben bezeichnte und deren Herausgeber in einer Weise kennzeichnte, welche derselbe als „unmäßige Beschimpfung" auffaßte. Der Pnvatbeklagte erwiderte auf die Glöß'sche Klage mit einer 1*25 Großsolio-Druckseiten umfassenden Zurückweisung, welche sich in erster Reihe gegen die Blutlüge wandte und dann die iibviom Bezichtigungen des Klägers Punkt für Punkt abserligte. Die Hauptverhandlung fand vor dem Berliner Schöffengericht am 22. d. Mts. statt. Der Gerichtshof erachtete die Streitfrage als eine politische, er-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.