Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 1 (1895)
- Issue
- Heft 5 (November 1895)
- Article
- Berlin
- Date
- 1895-11-01
- Page
- 261 (sequence 1)
- Language
- German
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261 Korrespondenzen. # Berlin, 20. November. Die mehrfach verbreitete Annahme, daß die jüdische Religionsgemeinschaft im preußischen Staate noch (jeute „immer nur eine konzessionirt geduldete sei", ist in einer der „Jüdischen Presse" zugegangenen Zuschrift als eine unzutreffende bezeichnet worden. In dem betreffenden Schreiben wird ausgeführt: „Bereits durch die „Verordnung über die Verhältnisse der Juden" vom 23. Juli 1847 wurden die nach dem Religions - Edikt vom 9. Juli 1788 nur „geduldeten" jüdischen Religionsgesellschaften zu „privilegirten Korporationen" oder, wie der Kirchenrechts-LehrerHinschius sie bezeichnet, zu „Korporationen des öffentlichen Rechts" erhoben und wie das preußische Obertribunal durch Erkenntnis; vom 11. Oktober 1877 (Entscheidungen, Bd. 81, S. 324), hat auch das Reichsgericht, II. Strafsenat, in seinem llrtheil vom 3. März 1882 („Rechtsprechung des R.-G. in Strass." Bd. IV S. 223f.) die jüdischen Religionsgesellschaften als zu den mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets resp. Preußen gehörenden und nicht mehr im Sinne des Religions-Edikts von 1788 als blos „geduldete" ausdrücklich anerkannt. Der Artikel XL[ der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1830 hat die bisherigen Unterschiede zwischen aufgenommenen und geduldeten Religionsgesellschaften theoretisch völlig aufgehoben, und die Synagogengemeinden sind deshalb, wie Herr Dr. Leopold Auerbach in seinem vortrefflichen Buche „Das Iudenthrun und seine Bekenner" ausführt, als öffentlich anerkannte Religionsgesellschaften und das Judenthum als ein öffentlich anerkanntes Religi onssystem zu bezeichnen. Allerdings ist dieser Unterschied nur ein akademischer, da keines der erwähnten Gesetze und Verordnungen einen staatlichen Zuschuß zu den Kosten unseres Synagogen-, Schul- und ArmenwesenS vorsieht; aber die Anomalie, daß dies nicht geschieht, ist gerade noch ein dem Wortlaute, wie dem Geiste der Verfassung zuwiderlaufender Rest aus jener Zeit, in welcher die jüdische Religionsgemeinschaft „nur eine konzessionirt geduldete", staatlich nicht anerkannte war. Es ist eine für die Situation dcs Judenthums in Preußen kennzeichnende Thatsache, daß die Staatsregierung ihre vor Emanation der Verfassungsurkunde auch staatsrechtlich begründete Auffassung der jüdischen Religionspartei als einer „geduldeten", d. h. als einer Sekte, für deren Religionchflege der Staat keine Fürsorge bekundet, trotz des Inkrafttretens der Verfassung aufrecht erhalten, daß die durch Die Ver-