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Im deutschen Reich · 1895-11-01 · Heft 5 (November 1895) · p. 256

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 5 (November 1895)
Article
Umschau
Date
1895-11-01
Page
256 (sequence 6)
Language
German
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256 Im d utschen Reich. Tuchmacher .Kar! Ellenberg in Melsungen, welcher in einer öffentlichen Wirthschast die Bibel als ein Lügenbuch bezeichnet hatte, verurtheilte das Landgericht zu Kassel auf Grund des genannten Paragraphen am 3. Juli d. I. zu 4 Monaten Gefängnis;. Das Reichsgericht hat aber dieses Urtheil aufgehoben und die Sache neuerdings an das Landgericht Marburg verwiesen, weil der Verdacht nicht ausgeschlossen sei, daß Angriffe auf die Bibel mit Rechtsnothwendigkeit vom Landgericht als Angriffe gegen die Kirche angesehen worden seien. Auch sei der Einwand des Angeklagten, daß er trunken u:'d sich der Tragweite seiner Aeußeruug nicht bewußt war, nicht hinreichend gewürdigt worden. Derartige Entscheidungen sind geeignet die Zahl Derjenigen zu vermehren, welche die Abschaffung des § 100 der Strafprozeßordnung, der außer der Gotteslästerung auch die Beschimpfung der Kirchen und staatlich anerkannten Religionsgesetlschaften mit Strafen bedroht, als zeitgemäß erachten. Die „Kölnische Zeitung" schrieb: „Die Kirchen müssen in sich die Kraft zur Bertheidigung ihrer besonderen Einrichtungen und Gebräuche haben; eine Kirche die hierzu nicht im Stande ist, und ohne den Schutz des Strafrichters sich der Angriffe auf ihre Einrichtungen nicht zu erwehren vermag, steht auf schwachen Pfeilern; sie würde bei dem nächsten Sturm zusnmmenbrechen. Die Kirchen müssen auch in Deutschland heute schon die Angriffe auf ihre Lehren und ihre Dogmatik selbst zurückweisen; sie können hierfür nicht den Strafrichter in Anspruch nehmen; es ist nur die folgerichtige Weiterentwickelung dieses Standpunktes, wenn man die Kirchen und Religionsgemeinschaften auch für die Verteidigung ihrer Einrichtungen auf die Selbsthülfe verweist." Die deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens können auf die Beibehaltung des § 106 kaum noch Werth legen, nachdem sie sich überzeugt haben, daß ihnen derselbe keinen Schutz bietet gegen Diejenigen, welche unter dem „Deckmantel des Rassenhasses" das Judenthum, den Talmud und jüdische religiöse Einrichtungen auf das Gröblichste beschimpfen. Das Reichsgericht hat bekanntlich bereits vor einiger Zeit erklärt, daß es darin, daß schmähende Angriffe gegen den Kapitalismus in die Form der zehn Gebote gekleidet worden sind, die Beschimpfung einer Einrichtung der christlichen Kirche und der jüdischen Religionsgesellschast nicht finden könne. (Entsch. d. Reichsgerichts in Strass. Band 20, S. 435.) Eine Beschimpfung der Lehre oder einzelner Sätze derselben falle unter die Strafvorschrift des 8 St.-G.-Bs. nur dann, wenn der Thäter durch diesen Angriff die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft selbst beschimpfen wollte. Trotz der den Rasseantisemiten zugestandenen Privilegien verwahren sich einzelne antisemitische Wortführer gegen den Verdacht des Rassenhasses. Dies hat z. B. der Abg. Dr. Ratzinger bei der Berathung des

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