Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 1 (1895)
- Issue
- Heft 5 (November 1895)
- Article
- Antisemitismus - Anarchismus
- Date
- 1895-11-01
- Page
- 211 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2316602-2316604-2316609-2317723--00386-2317797- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Antisemitismus — Anarchismus. 311 legte Lügen mit eiserner Stirn immer wieder vorgebracht, mit Absichtlichkeit falsch ausgelegt und untergelegt! Wie hat man Scheußlichkeiten des Kultus erfunden, um auf die Phantasie der Menge zu wirken; wie haben selbst Leute, die zu den Edelsten der Nation gehören wollen. Die von Langen und von Wackerbarth, sich gestellt, als ob sie diese Ungeheuerlichkeiten glaubten, und ihr Vorhandensein vertheidigt! Oder haben sie in gutem Glauben und echter Geistesverwirrung gehandelt? Daß man sagte, die jüdische Religion sei die Religion der Unduldsamkeit, der Härte und der Rache, ist dem Andern gegenüber eine solche Kleinigkeit, daß sie nicht erwähnt werden darf. Aber man erinnere sich, was weiter gesagt wurde. Auch wenn die offizielle Religion ganz gut wäre, so wäre sie nicht die echte, verbindliche Religion, sondern im Talmud und im Schulchan Aruch und sogar in den Katechismen der staatlich geduldeten jüdischen Religiousschulen (Kreuzzeitung vom 1. Oktober 1892) existire noch eine inoffizielle für Alle heut' noch verbindliche Religion, eine furchtbare Geheimlehre und diese eröffne erst den Blick in den Abgrund jüdisch-religiöser Verworfenheit. Da würden die christlichen Glaubensgesellschafteu in nicht wiederzugebender Weise beschimpft, da würde die christliche Ehe und das Familienleben als thierisches Zusammenleben bezeichnet, da würde Betrug ini gesellschaftlichen Verkehr mit R'ichtjuden, da würde der Wucher, die Steuerhinterziehung gegenüber christlichen Behörden bedingungsweise als zulässig erklärt, da würde das gcfammte christliche Gerichtswesen, der christliche Zeugeueid verächtlich gemacht, die Ablegung eines Falscheides oder Meineides vor einem christlichen Richter unter Umständen erlaubt. Rur der Ehebruch mit einer Jüdin gelte für strafbar, nicht der mit einer Nichtjüdin. Im Kolnidregebet besäßen die Juden die religiöse Ermächtigung, ihre Eide, Verträge und Versprechen nicht zu halten. Zum Gebrauch für Richlinden bestimmtes Fleisch müßten die jüdischen Fleischer von Religionswegcn ckelhast besudeln. (Willberg in seinem Blatte: „Deutsch".) Der Kultus derJudeu sei gransanr, denn er enthalte im Schächten die Thicrquälerei als einen offiziellen Bestaudtheil. Ihr Kultus sei ungeheuerlich, unmenschlich, denn er bedürfe zur Begehung des Paffahfestes, und — nach der „Deutsch- Nationalen Zeitung" in Düsseldorf auch des Purimsestes — Ehristenblutes.