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Im deutschen Reich · 1895-08-01 · Heft 2 (August 1895) · p. 86

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
1 (1895)
Issue
Heft 2 (August 1895)
Article
Umschau
Date
1895-08-01
Page
86 (sequence 6)
Language
German
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86 3m deutschen Reich. von blasser Furcht." Bei dem ermähnten, in vielfacher Beziehung bedauerlichen Prozeß, der wegen einer am 14. März d. I. in der Berliner Stadtverordneten-Versammlung von dem Stadtverordneten Riemer gegen den Oberlehrer an der Königstädtischen Realschule, Dr. Evers, erhobenen Beschuldigung und des von dem „Berl. Tageblatt" veröffentlichten Artikels „Brunnenvergiftung" eingeleitet morden war, wurde der Beweis, daß in der genannten Lehranstalt antisemitische Propaganda getrieben worden sei, nicht erbracht. Das Gericht verhängte deshalb über den Stadtverordneten Riemer eine Geldstrafe von 250 Mark, über den Redakteur Engel eine solche von 50 Mark. „Trotzdem", gesteht selbst die antisemitische „Tägl. Rundschau" zu, „haben die Angeklagten in gewissem Sinne doch einen Triumph davongetragen, denn die Herren Dr. Evers und Dr. Heutig haben am ersten Verhandlungstage eine Haltung eingenommen, die sehr nach dem Grundsätze schmeckte: „Der Starke weicht muthig zurück". .Herr Dr. Hentig hat dies später offenbar bereut, da er am zweiten Tage erklärte, daß er außeramtlich streng aus dem letzten konservativen Programm verharre. Herr Dr. Evers, der energisch jede antisemitische Agitation bestritt, hat letzteres gleichfalls zugegeben, aber mit dem unbegreiflichen Zusatze: „daß man nicht an jedem Punkt eines Parteiprogramms festzuhalten brauche". Er stellt also hiermit einfach seinen Antisemitismus in Abrede, obgleich dieser doch wohl an sich zur Genüge bewiesen ist." Da das Letztere kaum bezweifelt werden kann, dürfte eine Empfehlung der „Rundschau" bei einer Bewerbung um eine Stelle an dem von diesem Blatte als „judenrein" bezeichneten Gymnasium in Wilhelmshaven immerhin nicht aussichtslos sein. So wenig erfreulich es ist, wenn die politische Gesinnung einzelner Lehrer einer Lehranstalt zum Nachtheil gereicht und eine Gerichtsverhandlung veranlaßt, in welcher jugendliche Schüler über Aeußerungen ihrer Lehrer zu Aussagen herangezogen werden, so unerfreulich ist es auch, wenn auf dem Verwaltungswege eine seit 20 Jahren bestehende Bestimmung vernichtet wird, welche wesentlich dazu beigetragen hat, den religiösen Unfrieden aus den Berliner Gemeindeschulen zu ver, bannen. Den Anlaß dazu hat der beklagenswerthe Vorfall geboten, daß der Rektor einer Berliner Gemeindeschule eine jüdische Lehrerin veranlaßte, in Vertretung einer erkrankten Kollegin ein Pensum aus der Passionsgeschichte abzufragen und daß die Jüdin dieser Weisung Folge leistete- Daraufhin ertheilte das Kgl. Provinzial-Schulkollegium nicht nur den an jenem Vorfall Betheiligten Verweise, sondern ließ auch der Städtischen Schuldeputation die Anordnung zugehen, daß-die Verwendung jüdischer Lehrkräfte zur Aushilfe auf diejenigen Fälle zu beschränken sei, in. denen es sich um dle Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts handelt.

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