Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 1 (1895)
- Issue
- Heft 1 (Juli 1895)
- Article
- Umschau
- Date
- 1895-07-01
- Page
- 32 (sequence 6)
- Language
- German
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32 3m deutscher! Reich. „Hannöv. Post", Rethwisch, die reichögerichtlicbe Entscheidung so gelautet, wie nach den ersten Berichten antisemitischer Blätter anzunehmen war, dann allerdings bliebe jede Beschimpfung der jüdischen Religion durch Rasseantiscmiten straflos! Diese Annahme ist durck den inzwischen bekannt gewordenen Wortlaut des reichsgerichtlichen Erkenntnisses widerlegt; der Spruch des Hannoverschen Landgerichts wurde gar nicht aus principieller Ursache hinfällig. Damit verloren die kleinmüthigen Betrachtungen, daß der Central- Berein nach dem Ausgange des "Rethwisch-Prozesses und der in der 2. Instanz erfolgten Freisprechung des Redakteurs ver „Tägl. Rundschau" Dr. F. Lange, auf gerichtliche Hilfe gegen Beschimpfungen des Judenthums verzichten müsse, allen und jeden Rückhalt. Der Central-Berein hält es nach wie vor für seine Pflicht, gegen solche Verunglimpfungen in jeder zulässigen Form zu protestiren, dabei alle zu Gebote stehenden Rechtsmittel unbekümmert um deu Erfolg zu benutzen, die Verantwortung für den Ausgang aber ruhig dem Gewissen der Richter zu überlassen. Bereits in seinem am 4. December v. I. gehaltenen Bortrage hat Herr Di'. M. Horwitz, der Borsitzende des Central-Bercins, nicht nur zugegeben, daß das Hol-Ridre-Gebet Fernstehenden zu Mißdeutungen Bcranlasfung geben könne, sondern aucb betont, daß das Urtheil des Hannoverschen Landgerichts selbst dann als Erfolg zu betrachten sein werde, wenn das Reichsgericht zu einer anderen Änsfassung gelangen sollte. Ebenso geringe Enttäuschung konnten di,. Mißerfolge der Prozesse erwecken, welche gegen die Verbreiter der „Historischen Eiithülluttgen über die Judenmoral" angestrengt waren. "Während der Angeklagte, der Redakteur des „Generalanzeigers", Hart Cedlatzek, in feiner Bertheidigungsrede den Rachiveis führen wollte, daß der Talmud noch heute die Grundlage der jüdischen Religion bilde, erfolgte seine Freisprechung, weil der Gerichtshof annahm, daß er nicht die jüdische Religionsgesellschaft, sondern nur diejenigen Juden habe treffen wollen, welche dem Talmud noch folgen. In dem Berichte der RechtsschutzEommission erklärte Herr Rechtsanwalt Dr. Eugen Fuchs bereits vor längerer Zeit: „Da ich der felsenfesten Ucberzeugung bin, daß unsere Behörden unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, bleibt mir nur die Annahme übrig, daß die für uns unannehmbaren Bescheide in unzntresfenden Anssaisnngen von dem Wesen des Fudenthums, in gewissen über-