Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 321 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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Moses in Hebraistrr Ssra be gebraucht tm&cit, welches das jüdische Konstfter^um o:rn Appellationshoft, dm Crinal - Gerichtshöfen und sedcm Tribunale erster Instanz liefern wird. Art. 4. Die Formel ihrer Eide soll seyn: „Ich schwöre verkett, dem Allmächtigen, dem Schöpfer des Himmels und der Erde, ohne Vorbehalt und sträfliche Auslegung der Worte, daß.so wahr mir Gott helft. Amen." Art. 5. Der der Abnahme des Eides must der Richter den Schwörenden an die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides, nach Inhalt des von dem jüdischen Consistorium angegebenen und dem gegenwärtigen Dekrete beigefügtcn Formulars, crinnrrrr. Art. 6. Unser Minister der Justiz ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes, welches in das Gesetz-Bulletin eingcrückt werden soll, beauftragt. Gegeben in Unscrm Königlichen Pallasic zu Kasse! am 27. Marz 1809, im dritten Jahre Unserer Regierung. Unterschrieben: Hieronymus Napoleon. Auf Befehl des KenigS. Der Mini st er Staats. Sekretär, unterschricbeu: Graf von Färsienstein.