Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 320 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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320 _ Haben, nach Ansicht des roten Artikels der Constitution vom 15. Nov. *807, welcher verordnet, daß das Königreich Westphalen durch Constitutionen regiert werden soll , welche die Gleichheit aller Untcrehamn vor dem Gesetze, und die freie Ausübung des Gottesdienstes ftststtzen; Wie auch nach Ansicht Unseres Dekretes vom 27. Januar 1808, welches denjenigen Unserer Unterchanen, die der Mosaischen Religion zugcthan sind, dieselben Re6)te und Freiheiten ertherlt, die Unsere übrigen Untcrthanen genießen; Auf den Bericht Unseres Ministers der Justiz; Nach Anhörung Unseres CtaatsratheS; Verordnet und verordnen: Art. x.. In allen Fallen, wo zufolge.des V. Abschnitts, Buch Ul. Kapitel VI. des Gesetzbuchs Napoleons, wie auch des 227;^'» Artikels des gedachten Gesetzbuches, rin gerichtlicher Eid statt findet, soll zwischen Juden und Christen kein Unterschied gemacht werden. ~" Art. 2 Die verschiedenen Förmlichkeiten, welche an manchen Orten bei der Eidesleistung der Juden bisher beobachtet wurden, sind hiermit abgefchafft. Art. z. Cie sollen, sowohl wenn sie in ihren eigenen Sachen einen Eid leisten, als wenn sie ein Zerrgniß im Gerichte ablegen, den Eid, die Hand auf die Bücher Moses gestützt, mit bedecktem Haupte ausschwören, indem sie auf diese Weift ihre Gebete und, Gelübde an Gott richten. Es soll zu diesem Ende ein Exemplar der Buche: