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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd. 5 H. (1809) · p. Seite 317

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd. 5 H. (1809)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1809-01-01
Page
Seite 317 (sequence 22)
Language
German
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Es habe» daher die Jüdischen Dolkslchrer, auf diese Verse der heiligen Schrift gegründet, als Richtschnur fest« gesetzt und entschieden, daß 1) jeder Cid, er geschehe, in welcher Sprache» oder <m welchem Orte es immerhin wolle» wenn er» selbst ohne Erwähnung des Namen Gottes, mit den Worten: ich schwöre, geschieht, völlig kräftig und gültig scy, - 2) Wenn Jemand» und scy es selbst ein Unmündiger oder »Götzendiener, den Schwörenden in irgend einer Sache mit den Worten: id> beschwöre dich, anspricht» und es wird von>Letzter»: mit dem Worte: Amen (wahrhaftig, cs ist wahr) u. dgl. bekräftigt, cs ebenfalls als ein förmlicher Eid zu betrachten sey. (Jorc dea Kap. 2Z7-) Um nun aber dem Schwörenden den Eid, so zu sagen, anschaulicher und auch äußerlich wichtig zu machech ward hinzugcfügt, daß ' 1) der Schwörende wahrend des Schwurs. .die^Hand auf ein heiliges Buch legen soll, 2) daß man demselben in besonder« Fällen über die Wichtigkeit des Eides und des Meineides kräftig? Vorstellung machen, und daß man . 5) selbst den Gegner des Schwörenden ernst ermahnen müsse, den Letztem nicht etwa vorsätzlich oder aus ir« . gcnd einer boshaften Absicht schwören zu lassen.. , Ucber die Wichtigkeit des Schwurs selbst wurde ftr« ncr erklärt, daß in lein cm. Falle, bei irgend 2t» mand eine Lossagung oder Entbindung eines geschehene»

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