Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2304627-2304649-2304651-10857268--02126-2316452- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Es habe» daher die Jüdischen Dolkslchrer, auf diese Verse der heiligen Schrift gegründet, als Richtschnur fest« gesetzt und entschieden, daß 1) jeder Cid, er geschehe, in welcher Sprache» oder <m welchem Orte es immerhin wolle» wenn er» selbst ohne Erwähnung des Namen Gottes, mit den Worten: ich schwöre, geschieht, völlig kräftig und gültig scy, - 2) Wenn Jemand» und scy es selbst ein Unmündiger oder »Götzendiener, den Schwörenden in irgend einer Sache mit den Worten: id> beschwöre dich, anspricht» und es wird von>Letzter»: mit dem Worte: Amen (wahrhaftig, cs ist wahr) u. dgl. bekräftigt, cs ebenfalls als ein förmlicher Eid zu betrachten sey. (Jorc dea Kap. 2Z7-) Um nun aber dem Schwörenden den Eid, so zu sagen, anschaulicher und auch äußerlich wichtig zu machech ward hinzugcfügt, daß ' 1) der Schwörende wahrend des Schwurs. .die^Hand auf ein heiliges Buch legen soll, 2) daß man demselben in besonder« Fällen über die Wichtigkeit des Eides und des Meineides kräftig? Vorstellung machen, und daß man . 5) selbst den Gegner des Schwörenden ernst ermahnen müsse, den Letztem nicht etwa vorsätzlich oder aus ir« . gcnd einer boshaften Absicht schwören zu lassen.. , Ucber die Wichtigkeit des Schwurs selbst wurde ftr« ncr erklärt, daß in lein cm. Falle, bei irgend 2t» mand eine Lossagung oder Entbindung eines geschehene»