Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 315 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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IMO. 2.!ii!fcr(yiii(t tvofrfi fä alkrbingg dem Richter überlasse» bleibt, deren Inhalt, selbst mit Hiudcntnng auf die (Strafen, a»szudehnen, welche die Staaksgesctzc dem Meineidigen androhcn. Ihre Erecllcn;, die bereits so diel znm Besten der Iftaelittn ansführtcn, werden auch dieses Verdienst »,tn sie sich erwerben; denn Ihre weltbekannte Humanität ver> bürgt es uns.. * Genehmigen Sic, gnädiger Herr, die Versicherung unserer ehrerbietigsten Unlerwinsigkeit! König!. Wcflphal. Konsistorium der Israeliten. Abhandlung über den Eid.!>,o. 353. D.D. sNeker. den den drei gelst». -Knaststorialratheii.) In Erwägung, dast in Ansehung des Eides der Israeliten, in den nntcrschicdcnen Abthcilungen des Königreichs nicht selten von einander abweichende Formeln gebräuchlich sind: sehen wir uns veranlaßt, damit ferner hierin eine Einheit statt finde, eine solche Eidesformel z» besiiiinnen» welche künftig bei den Israeliten im Königreiche- Westphalen in nöthigen Fallen allgemein üblich scyn soll. Diese Eidesformel soll sich indessen von den meisten seither bei den Gerichten üblich gewesenen, dnrch ihren einfachen Inhalt unterscheiden. Es ist daher nicht überflä. fug, hier noch einige Bemerkungen deshalb vorangchen zu