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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd. 5 H. (1809) · p. Seite 314

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd. 5 H. (1809)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1809-01-01
Page
Seite 314 (sequence 19)
Language
German
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3*4 Vergebung crbiclten. 51» diesem Tage nämlich kan» zwar Jemand von Gelübden, die er lediglich in Beziehung ans sich leistete, B. von der Verbindlichkeit, sich zu kasteien; nie aber kann er von solchen Verbindlichkeiten odrr von solchen Strafen )osg";ah)t werden , die er in Deziehnng ans einen Andern ans sich nahm. Kein gedlldetcr Israelit wird demnach in der Aussicht auf den jährlichen Vcrsehmmgstag oder wegen des Mangels sonst gewöhnlicher' Feierlichkeiten, sich jemals eines Meineides schuldig machen. Doch ist in Ansehung der Mmdergebildcleu allerdings erforderlich, hast der Eidesleistung eine fcicrf?d)c Ermahnung und Warnung vorm Meineide vorallsgehc. Auch diese ist von nnftrm Kollegium nach Anleitung eines bekannten Formulars, doch mit Wcgkassnngcn sowohl als auch mit Ansätzen, in der Anlage ISro. 2., entworfen worden *). - An Ihre Crccllcn; gelanget demnach nufere uuttrthauige Bitte, gnädig zu verfügen, r) dasi derjenige Israelit, welcher einen gerichtlichen Eid leisten soll, solchen nirgends anders als im Gerichte, und zwar, indem er die rechte Hand auf die heiligen Bücher Mösts legt und sein Haupt bedeckt hat, ablege; 2) dast er den Eid nicht anders als nach der Formst leiste, welche wir unter Nio. 3. imlerthämg auschliesicn, jedoch so, daß ihm vorher der Richter diejenige Ermahnung feierlich vorlese, welche wir oben unter *) Sie folgt weittrbm. Der Herausgeber.

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