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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd. 5 H. (1809) · p. Seite 313

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd. 5 H. (1809)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1809-01-01
Page
Seite 313 (sequence 18)
Language
German
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Aber gelangte »un der unglückliche Israelit wirklich dahin, daß er einen Eid gegen Christen zu schwören hatte; so wußte man nicht genug Umständlichkeiten hervorzusnchcn, um dem Dcdauernswürdigcn seine Erniedrigung sich» len;u lasse»; Umständlichkeiten, welche thcils ans Un» kcnntniß» thcils aus Ucbcrmurh, thcils endlich aus Der» laumdungen entsprangen. An dem einen Orte mußte der Israelit barfuß, an dem andern mußte er auf einer Schweinehaut stehend» am dtitten mußte er gar in der Synagoge, in sein Stcrbcgcwand gehüllt, vor zehn Zeugen seines Glaubens, den Eid oblegen. Noch heute, gnädiger Herr, gicbt cs in den unterschiedenen Abheilungen des Königreichs Westphalcn unterschiedene Arten, auf welche di« Richter den Israeliten schwören lassen, statt, daß gewiß überall völlige Gleichförmigkeit herrschen sollte. Die unter »o. i. anliegende kleine Abhandlung» welche von unserm Kollegium ausgearbeitet worden ist, crgicbt zur Genüge, daß der Eid, de» ein Israelit zu leisten hak, seinen Rcligionsgcsetzen zufolge,. die größte Einförmigkeit annchmcn, und in den Worten: „Ich schwöre" bcstchen kann. Die Abhandlung zeigt deutlich, daß ein solcher Eid verbindlich bleibt, er mag von einer jüdischen oder von einer andern Obrigkeit, er mag gegen einen Israeliten oder gegen einen andern Rcligionsbckenncr geleistet werden. Die Abhandlung zeigt endlich^ gnädiger Herr, daß es leerer Wahn gewesen ist, wenn hin und wieder vorgegeben ward: die Israeliten könnten darum falsche Eide schwören, weil sie am jährlichen Dcrsöhnungstage

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