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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd. 5 H. (1809) · p. Seite 310

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd. 5 H. (1809)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1809-01-01
Page
Seite 310 (sequence 15)
Language
German
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310 14- Jeder Syndikus hat die Verfügungen des Konsistoriums nicht nur selbst genau zu befolgen, sondern auch auf deren Defolgung bei Andern zu sehen, und deshalb diejenigen Verfügungen, bei denen dieß nöchig ist, den Gemeindcn bekannt zu machen. Auch wird ihm hierncbcn ein Exemplar der Rabbiner-Instruktion initgcrheilt, damit er sich nach solcher desto besser richten könne. 15. Wenn an einem Orre mehrere Syndiken sind; hat der zuerst daselbst ernannte, die Direktion das itc Vierteljahr, und so wechseln sic ab. Im Falle der Stimmengleichheit, wird der konipctcnte Rabbiner oder Ober - Rabbiner die Entscheidung, durch seine dann Statt sindcnde Stimme geben, und darum von den Syndiken ersucht werden. 16. Wenn ein Syndikus drei Jahre lang sein Amt bekleidet hat; lnuß er solches seinem Nachfolger abtrctcn, diesem auch alle dahin cinschlagcndcn Gegenstände zulicfern, und sich darüber, nach einem specificirten Verzeichnisse, quittiren lassen 17. Die Wahl des Nachfolgers leitet er, drei Monate vor seiner Abgangszeit, so ein, daß er die zehn ältesten Israeliten seines Wohnorts nebst dem kompetenten Rabbiner oder Oberrabbiner bei sich versammelt, und mit diesen einen andern Syndikus, nach der Mehrheit der Stimmen wählt. Die sämmtlicheu Wähler berichten die Wahl aus Konsistorium, damit dasselbe den Gewählten höheren Orts zur Bestätigung präsentste.

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