Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 309 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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5°? io. Die Syndiken, welche in den sieben Ober-Rabbiner« siebten wohnen» entrichten jedes Vierteljahr ihren Obernnd Unter - Rabbinern auch Schullehrern ihren Gehalt, senden hierauf auch sogleich den Uebcrschuß ihrer Einnahme jedes Vierteljahr pünktlich ans Konsistorium ein, so wie jedes halbe Jahr ihre mit Telegen versehene Rechnung. - u. Die Sporkelvcrzeichnisse werden besonders geführt, und vierteljährlich ebenfalls ans Konsisiorium eingefchickt, nachdem sic, zum Beweise ihrer Richtigkeit, von dem kompetenten Ober-oder Unterrabbiner mit unterzeichnet sind. Die Eportclgelder jedoch werden nicht beigcfügt, sondern demnächst auf Anweisung des Konsistoriums, an die Ober» und Unrerraböincr auch die crivanigen Adjunkten von dcy Syndiken ausgezahlt. Dem nächsten Quartal - Sportel- Dcrzeichnisse haben letztere sodann daS Zahlungs - Verzeichnt, mit den Quittungen belegt, jedesmal brizufugen. 12. Diejenigen Syndiken, welche Einnahme zur Schulden-Tilgung haben, führen darüber besondere. Rechnung. Ihre deshalbigcn Einnahmen senden sie, Falls nicht andere Anweisung indcß erfolgt, pünktlich jedes Vierteljahr an diejenigen Syndiken, welche am Wohnorte ihres Ober, rabbincrs angestellt sind. Die Schulden - Tilgungsrcchnung aber wird von letztem jedes halbe Jahr ans Konsistorium gesandt. Sie legen ihr die nc'rhigcn Belege gehörig bei. ' rg- - Keine Kirchen strafe findet ohne Erkcnntniß des Konsistoriums Statt.' . . U. Jahrg. Bend. Z