Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 306 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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306 Rabbiner ihm Nachricht crthcilen, wann sie Konfirmationen oder Trauungen verrichtet haben. In das Eynagogcnbnch tragt der Syndikus alle Ecbornm, Kousirmirten, Vcrehlichtrn und Gestorbenen c'in. Er macht bei jeder Person 4 besondere Abrheikungcn, als: geboren, konfirmirt, getraut, gestorben. In jeder bemerkt er Tag und Jahr, bei der Geburt und dem Absicrbcn anch die Stunde. Das Synagogcnbuch beginnt übrigens mit einem Verzeichnisse der jetzt vorhandenen Synagogen-Mitglieder nach ihreu Vor-und Zu-- nebst Familien-Name». Der Syndikus sorgt dafür, daß diesem Syuagvgenbnchc jeder neue Ankömmling binnen 6 Wochen nach seiner Ankunft einvcr« leibt werde. ’ \ Er muß von jedem dergleichen neuen Ankömmlinge ein, mit höherer Genehmigung, vom Konsistorium, ein für allemal,;n bestimmendes Synagogen-Eiuzugsgcld an den Vorsteher der einzelnen Eemeinde dafür entrichten lassen, daß der neue Ankömmling Theil an den gottesdienstkichen, auch übrigen Gemcmdseim-ichtungcn nehmen, und seine Todt-n auf den Eemcinds - Gottesacker beerdigen kaffen darf. 4- Der Syndikus wird, mit Hinzuziehung des Untervdcr Oberrabbiners auch dreier rechtschaffenen Eenmndsgliedcr (wovon er das eine , der Rabbiner oder Oberrabbincr das zweite wählt, und die beiden Erkorenen das dritte bestimmen) nach der Mehrheit der Stimmen, auf die einzelnen Eemeindsglieder diejenigen Auflagen verthciken, welche das Konsistorium, nach höherer Genehmigung,