Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 305 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Z05 Damit er sich auch nach der, dm Syndikm ertheilttn Im» struktion desto besser richten könne, wird ihm ein Exemplar derselben hiemeben zugestellt. 21. Er wird sich zu Festhaltung aller obigen Punkte durch einen Eid verbindlich machen, und ein Exemplar gegen- - wattiger Ausfertigung, zmw Beweise, daß solches gefchehm sry, mit Hinzufügung des Orts, T> Siegels unterzeichnen, damit solches bei Akten aufbewahrt werden könne. Kassel am 15. Mörz 1809. Kömgl. WWhäs. K0nMormm der^Israeliten. Approuvö Le Mkristre de rinterieur de Wolfradt. Pflichten der Israelitischen Syndiken. Jeder Syndikus wird , ununterbrochen fortfahrm, sich eines strengsittlichen Lebenswandels in jedem Betrachte zu befleißigen. Cr wird, als erstes Gemeindsglied, durch / sein Beyspiel den moralischen Sinn feiner Glaubensgenossen zu befördern suchen. Er muß Aufsicht.haben über dieOrdnung in der Synagoge, die Erziehungs - und Lehranstalten, die milden Eüstungen und die Armenanstalten der Israeliten. Auch führt er bas Synagogenbüch , rWzüihmNnsorkommen den Fällen die Vorsteher, der einzelnen Gememdm außer