Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 307 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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307 ausschrcibt. Hierbei) so wie überall» wird er sich der unbestechbarsten Gewissenhaftigkeit befieißigem - Me Mitglieder der Vcrtheilungs - Commission werden hierzu vom Unter-oder Obcrrabbincr, jedesmal vor dem Beginnen der Dcrthcilung, durch einen Handschlag verpflichtet, den dieser selbst in die Hände des Syndikus ablegt. . 5- Nachdem die Dertheikung erfolgt, und die Vcrkhcilungslisic, welche der Syndicns dem Konsistorium sodann einzuschicken hat, cxckukorisch geworden ist, wird derselbe die einzelnen Betrage von den Eemeindöglicder» ungesäumt erheben. . 6. Da es auch bisher in einigen Gegenden üblich war, daß, rum Besten der Echulansialten, von jedem der sich verehelichenden Israeliten beiderlei Geschlechts, von demje» nigeu, was, als Mitgift - oder Brautschatzgcldcr, in die Ehe gebracht ward, ein Proccnt entrichtet wurde; so hat der Syndikus sich diese, nun überall im Königreiche Westxhalcn eingeführtcn Proccntgeldcr auszahlen zu lassen. Derjenige Westphalische Israelit aber, welcher eine Ausländerin chlicht, und sich im Königreiche Wcstphalc» eta» blirt, muß die Procentgcldcr für sich und seine Braut an seinem Wohnorte so entrichten, als wäre sie eine Einländenn. - . , 7. ' Der Syndikus halt eine besondere Rechnung über die Rabbincrsporteln» welche nur er, und zwar nur von Lea^ jmigen erhebt, welche ein Kind konfirmiren oder sichtraum lassen. Der Rabbiner wird den Syndikus von dergleichen