Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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304 doch auch von jedem Rabbiner ab , von Hirse« Sport«!» durch eine BescheimgMg des Unvermögens zu entbinden. Er wird solche nie ohne Noch ertheilen. Die von dem Syndikus einzufendenden Rabbinersportel * Verzeichnisse muß der Rabbiner mit unterschreiben zum Zeichen, .daß darin keine zu zahlenden Sporteln ausgelassen sind. - *7- Der Rabbiner muß bei der Vertheilung der vdm Konsistorium ausgeschriebenen Auflagen zugegen seyn, vor de, ren Beginnen die Vertheilungskommisfion nebst den Syn« diken zur Gewissenhaftigkeit, durch einen Handschlag ver» MWen, sölchMMbst^üch^ndieHaNdde^Syndltus^ oblegen. Auch muß er, in andern Syndikatsangelegen, hriten, wen» er dazu gufgechrdert wird, durch stink Stimm» den Ausschlag geben. .18, Kein Rabbiner darf irgend einen Handel oder ei» weltliches Geschäft treiben. 19. Jeder wird ftin vorzügliches Augenmerk dahin richten, daß zwifchm seiner und andern RrligionspmHeiea keine Zwietracht entstehe, kein Aergtrniß gegeben, sonder» gutes Einverstandniß erhalten, und die Wahrheit allgemein anerkannt werden -möge: daß alle Religionen, die rin ewiges Wese» vecehcm, im Grunde nur Schivesicm, alle Menschen aber Kinder Eines Vaters find. so. - Zeder Rabbiner muß den Verfügungen des Hm vor-, gesetzten Konsistoriums Gehorsam leistm^ Er darf ohne dessen BeMMMUna keme Mredenstrafe Statt sind«» lassen.^