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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd. 5 H. (1809) · p. Seite 303

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd. 5 H. (1809)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1809-01-01
Page
Seite 303 (sequence 8)
Language
German
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. .■■ ZV? dmS?<jirfnt feiner Unterrabbincr Alles nach obigen Vor«. schriftcu von Statten gehe/ I» zweifelhaften Fällen hat auch er die Belehrung des Konsistoriums einznholen; so« bald er nicht sicher ist, daß seine Behandlung derselben die richtige sey. - ,4. / Jeder Over - und jeder Unter - Rabbiner soll sich ein Buch halten, in welches er, nach der Zcikordming, alle /rberwähnten Fragen einträgt, welche ihm von den Gliedern seiner Gemeinden, zur Entscheidung vorgclegt werden, letztere auch darin aufzeichntn. - 15. ' ■ Mit den Syndiken und Vorstehern seines Bezirks soll er in ungestörter Harmonie leben» ihnen allen Vorschub zu Dollfährung ihres Amtes rhun, keine Sporteln von irgend einem seiner Ecmeindsglieder empfangen, sondern deren Einkassirimg den Syndiken überlassen; indem aus den Sporteln eine allgemeine Kasse im ganzen Königreiche gebildet, und solche dann, zu gewissen Zeiten, vom Konsistorium, durch Anweisungen an die Syndiken» unter die fämmllichcn. Ober. und Untcrrabbiner mit Rücksicht auf die etwa angcsicllten Adjunkten vrrtheill werden wird. - ' r6. Co oft der Rabbiner eine Konfirmation ober eine Trauung verrichtet hat, meldet er solches dem Syndikus, damit dieser das Nöthige im Synagogenbucht sowohl als . . auch wegen der Sporteln wahrnehmen könne; Falls nicht. der Rabbiner für zuträglicher finden sollte, daß ihm die Quittung über die Sporteln vor Derrichtnng einer, ihnen unterworfenen Handlung vorgezeigt werde. Es hängt je»

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