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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd. 5 H. (1809) · p. Seite 302

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd. 5 H. (1809)
Article
Westphalen [Nachricht]
Date
1809-01-01
Page
Seite 302 (sequence 7)
Language
German
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zor fiMteit/ und zwar die neuen Ankömmlinge binnen 6 Wochen, eingetragen werden. 9. Er muß allem vorzubcugen suchen, was die Andacht im Gottcshausc stören, oder durch einen Kontrast mit dessen Bestimmung zur Verehrung des höchsten Wesens eine Unanständigkeit ycrvörvringen köitULe. 10. Der Rabbiner muß Aufsicht über die Schul - Erziehungs-und milden Anstalten der Israeliten führen, damit die guten Absichten des Staats erreicht werden. n. Er muß die Jugend zur Konfirmation vorberciten, vnd diese selbst verrichten , auch das Konsistorium ans die entdeckten vorzüglichem Köpfe, von denen die Wissenschafkcn Gewinn erwarten könnten, aufmerksam machen. 12. Er muß » wenn er ein Unter-Rabbiner ist» den Weisungen seines Obcrrabbincrs gehörige Folge leisten, auch bei diesem in Ansehung aller, in sein Amt cinschlagcnden Fragen sich Raths erholen, welche ihm Vorkommen, mid in Hinsicht deren er nicht sicher ist, ohne Rathserholimg ftc dem Anfrage!,den richtig beantworten zu können. Halt er jedoch dafür » daß die Anweisung seines Oberrabbiners nicht richtig scy; so steht es ihm frcy, sich aus Konsistorium mit Bescheidenheit zu wenden. rz. Jeder Obcrrabbiner muß seinen Unterrabbiner mit Rach an Hand gehen, über dessen Amtsverwalkung wachcn» ihn sanft zurecht weisen, und dafür sorgen, daß in

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