Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd. 5 H. (1809)
- Article
- Westphalen [Nachricht]
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 301 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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•1 ■r~'l^11' *~-*>*^- 301 durch gottesdlcnfiliche, sondern auch durch Gelegenheit-- reden, und zwar, wo möglich» in deutscher Sprache, zw «rbanen suchen , auch dergleichen Reden zuweilen, und we» nigstens halbjährlich eine, ans Konsistorium cinscndcn. 4- ■ Der Rabbiner muß, bei jeder Gelegenheit, den Ge» horsinn gegen die Gesetze, und besonders gegen diejenigen kehren entschärfen, welche sich auf die Derchcidignng des Vaterlandes beziehen. Cr muß demnach den Militärdienst als eine heilige Pflicht darstcllcn, während deren Ausübung das Gesetz von allen damit unvereinbaren religiösen Ge» brauchen entbinde. - : . ■ 5- ' " I ■ -' ' Der Rabbiner muß dafür sorgen , daß in allen Synagogen seines Bezirks Fürbitten für den König .und das Haus Seiner Majestät gehalten werden. 6. Er darf keine Ehe einsegncn, auch kerne Scheidung eher aussprechcn, als nachdem ihin die Berichtigung des Civilakts der Ehe oder Ehcschciduirg nachgewiesen ist, 7- Er hat in Uebcrcinstimmung mit der bürgerliche» Obrigkeit darüber zu wachen, daß die jüdischen Familie» die Gcbnrts - Ehe - und Sterbe - Akte, den Vorschriften des Gesetzbuchs Napoleons gemäß, gehörig aufnchmen lassen, und stets ihrer Familien »Namen sich bediene».; 8. Der Rabbiner soll die Aufsicht Habens daß die Syna- . gogenbücher richtig geführt, und in foldjc von den Iftae» . litischcn Syndiken alle, zu einer Synagoge gehörigen Per«